Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 11358
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Insolvenzprofil
Panther Glas Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 11358
EUID
DER2307.HRB11358
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 15/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Meyer
Rolle
Sachwalter
Adresse
Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Antragstellung
17.01.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.01.2025
Eröffnung
01.04.2025 , 12:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.05.2025
Berichtstermin
04.06.2025 , 11:45 Uhr
Prüfungstermin
04.06.2025 , 11:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Panther Glas Deutschland GmbH ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Die Schuldnerin hatte bereits am 17.01.2025 den Antrag auf Eröffnung gestellt, woraufhin das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnete und Rechtsanwalt Stefan Meyer zum vorläufigen Sachwalter bestellte. Mit der Verfahrenseröffnung wurde ebenfalls die Eigenverwaltung angeordnet. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss war im Eröffnungsverfahren eingesetzt worden; in der ersten Gläubigerversammlung am 04.06.2025 wurde jedoch beschlossen, keinen endgültigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Stattdessen wurden drei Mitglieder für einen neuen vorläufigen Gläubigerausschuss bestimmt: die Bundesagentur für Arbeit, Euler Hermes Deutschland und PKF WULF & Partner mbB. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.05.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Der Berichtstermin und Prüfungstermin ist am 04.06.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Gro…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Groß- und Außenhandel, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Komponenten aus Metall, insbes. Edelstahl und Aluminium und Glas. pp.
Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses [...] wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Schuldnerin beantragte am 17.01.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom 17.01.2025 gemäß § 270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Stephan Meyer in Lübbecke zum vorläufigen Sachwalter.
Mit weiteren Beschluss vom 29.01.2025 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren eingesetzt und die Antragstellerin zum Mitglied dieses Ausschusses bestellt.
Am 01.04.2025 eröffnete das AG Detmold das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an.
Im Eröffnungsbeschluss setzte das Insolvenzgericht zugleich einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung ein und bestellte ebenfalls die Antragstellerin zum Mitglied dieses Gremiums. Im Berichtstermin am 04.06.2025 beschloss die Gläubigerversammlung keinen Gläubigerausschuss einzusetzen.
Die Antragstellerin selbst ist im vorstehenden Verfahren keine Insolvenzgläubigerin.
Die im Jahr 2019 gegründete Schuldnerin gehört zur GuBH-Unternehmens-Gruppe. Unter dem Dach der Holding stehen vier operative Gesellschaften, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Glas- und Edelstahlprodukten für den Privat- und Businesskundenmarkt spezialisiert sind.
Über diverse Unternehmen der Unternehmensgruppe wurden ebenfalls zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet. Personenidentische Gläubigerausschüsse wurden in 2 weiteren Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe eingesetzt.
In diesen Insolvenzverfahren tagten die Ausschussmitglieder stets im Rahmen von einheitlichen Sitzungsterminen, weil überwiegend verfahrensübergreifende Themen zu behandeln waren. Eine getrennte Aufschlüsselung des Arbeitsaufwandes auf die einzelnen Verfahren ist somit faktisch unmöglich Die Antragstellerin stellte daher in allen 3 Insolvenzverfahren einen einheitlichen Vergütungsantrag, der der Höhe nach jeweils einem Drittel der gesamten Vergütungssumme entspricht.
Diese Verfahrensweise begegnet keinen Bedenken. Selbst wenn eine Stundenaufstellung fehlen würde, ist ein Vergütungsantrag nicht unzulässig, da der Aufwand vom Gericht auch geschätzt werden kann (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 27. Edition, Stand 15.04.2022, § 17 InsVV Rz. 10).
Das Ausschussmitglied machte für alle 3 Insolvenzverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 25,92 Stunden geltend. Dabei wurde auch der Arbeitsaufwand für die Wahrnehmung ihres Vertreters während der Dauer des Eröffnungsverfahrens abgerechnet.
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Dabei ist für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt.
Für die - wie hier - ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde beträgt.
Für die Vergütung einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses ist bei der Bemessung des Stundensatzes auch die über den Vertreter vermittelte besondere Sachkunde und Qualifikation zu berücksichtigen, wenn eine solche Vertretung objektiv erforderlich war. Der Antragsteller wurde im vorliegenden Verfahren durch Herrn Rechtsanwalt [...] vertreten.
Wenn - wie hier - eine juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses ist, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren.
In dem hier zu beurteilende Insolvenzverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Gläubigerausschuss die uneingeschränkte Betriebsfortführung begleitet hat. Des Weiteren war das Gremium in den erfolgreichen Verhandlungen über die Veräußerung des Unternehmens eingebunden.
An diesen Maßstäben gemessen, ist dem Gläubigerausschussmitglied der beantragte Stundensatz von ... € zuzubilligen.
Die Vergütung kann allerdings dem Gläubigerausschussmitglied nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden.
Der Vergütungsanspruch der Gläubigerausschussmitglieder richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit. Dabei sind nur jene Stunden bzw. Tätigkeiten vergütungsfähig, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden. Die Zeiten müssen nach der Bestellung zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses anfallen. Stunden, die das Mitglied vor seiner Bestellung aufwendet, können nicht nach § 17 Abs. 1 InsVV vergütet werden (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 94/18 Rn. 36).
Die Antragstellerin wurde erstmals mit Beschluss vom 29.01.2025 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses berufen. Der vorläufige Sachwalter wurde aber bereits am 17.01.2025 bestellt.
Die Pauschalvergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV soll dagegen den vorläufigen Gläubigerausschuss für die Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters entschädigen. Die einmalige Vergütung von 500,00 € ist daher zu versagen.
Für insgesamt 25,92 Stunden (für dieses Verfahren anteilig 8,64 Stunden) näher dargelegten Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... € festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 15/25
Amtsgericht Detmold, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 15/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Groß- und Außenhandel, Konstr…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 15/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Groß- und Außenhandel, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Komponenten aus Metall, insbes. Edelstahl und Aluminium und Glas. pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2025, um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 29.01.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Thomas Becker oder Michael Schreiber mit Einzelvertretungsbefugnis, Hansastr. 33, 32049 Herford,
Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der EULER Hermes SA vertreten durch Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, Gasstraße 29, 22761 Hamburg
und
PKF WULF & Partner mbB, vertreten durch Wirtschaftsprüfer Martin Wulf, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 04.06.2025, 11:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Fortführung oder Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 270, 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 15.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 15/25
Detmold, 01.04.2025
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