Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Paradia Oberthal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Rosenstraße 4, 66649 Oberthal
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 17644
EUID
DEV1109.HRB17644
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
110 IN 68/25
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Liebaug
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
Termine & Fristen
Beginn Tätigkeit vorläufiger Sachwalter
05.12.2025
Ende Tätigkeit vorläufiger Sachwalter
22.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von sozialen Einrichtungen sowie alle damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paradia Oberthal GmbH eine Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters vorgenommen. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Andreas Liebaug, übte sein Amt vom 05.12.2025 bis zum 22.12.2025 aus. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 1.114.572,00 €. Auf Basis der gesetzlichen Staffelvergütung und einer Erhöhung des Regelsatzes um 5 % aufgrund von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit wurde die Vergütung festgesetzt. Gegen die Festsetzung steht innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung die sofortige Beschwerde zum Amtsgericht Saarbrücken oder Landgericht Saarbrücken offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 68/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17644 eingetragenen Paradia Oberthal GmbH, Rosenstraße 4, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hu…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 68/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17644 eingetragenen Paradia Oberthal GmbH, Rosenstraße 4, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hubertus Gerhard Seidler, und Herrn Rosario Gurrieri,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Armin Landes, Arcostraße 3, 80333 München
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Andreas Liebaug, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen €
Zwischensumme €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von € €
Endbetrag €
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 05.12.2025 bis zum 22.12.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.114.572,00 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 840,00 €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes um 5 %und damit auf den Betrag von € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.06.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen werden.
110 IN 68/25
Amtsgericht Saarbrücken, 21.07.2026
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