Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 32099
EUID
DET3403V.HRB32099
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 77/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon
0621/4329280
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.07.2025 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 06:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.11.2025
Berichtstermin
19.12.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Errichtung und der Betrieb einer Privatklinik für Psychologie, Psychosomatik und Psychoonkologie (Parkklinik Hornbach) und die damit verbundenen Dienstleistungen und Geschäfte, die Errichtung und der Betrieb von Apartmenthotels und Apartmenthäusern (Serviced Apartments) und die damit verbundenen Dienstleistungen und Geschäfte, der Aufbau und Vertrieb von Franchise-Konzepten im Klinikbereich und die damit verbundenen Dienstleistungen und Geschäfte, die Produktion und der Vertrieb von Merchandising-Produkten und die damit verbundenen Dienstleistungen und Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH ist am 01.10.2025 um 06:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, wurde bereits am 30.07.2025 im Antragsverfahren zur vorläufigen Verwaltung bestellt. Der Gläubigeranmeldungstermin endet am 15.11.2025. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 19.12.2025 angesetzt. Am 09.10.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde festgesetzt, jedoch ist eine Veröffentlichung der Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO untersagt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest…
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 45% gewährt. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- 15 % Zuschlag für die vorbereitenden Maßnahmen zur Betriebsveräußerung und Sanierungsbemühungen
- 20 % Zuschlag aufgrund der hohen Arbeitnehmeranzahl und der damit verbundenen Tätigkeiten
- 10 % Zuschlag für die Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), ist am 30.07.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des …
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), ist am 30.07.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 09.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, …
1 IN 77/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 09.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Zweibrücken, 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 77/25 : Über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2025 um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist:…
1 IN 77/25 : Über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Betriebs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 32099), vertr. d.: Christina Fischer, Vogesenstraße 93a, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2025 um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.11.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 19.12.2025, 09:00 Uhr, Saal 2 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 01.10.2025
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