Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 31328
EUID
DET3403V.HRB31328
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 107/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon
0621/4329280
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.09.2025 , 13:00 Uhr
Eröffnung
03.11.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.12.2025
Berichtstermin
31.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der Parkklinik Hornbach GmbH & Co. KG, die Führung der Geschäfte sowie der Vertrieb der Kommanditbeteiligungen an dieser KG und die Durchführung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Realisierung des Projektes Parkklinik Hornbach sowie alle damit zusammenhängenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH ist am 03.11.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 26.09.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Eröffnungsbeschluss ist Herr Rechtsanwalt Olaf Spiekermann als Insolvenzverwalter bestätigt worden. Ein Sonderinsolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Wrede, wurde zur Prüfung der Forderungen der Parkklinik Hornbach GmbH & Co. KG ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 31.12.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 31.01.2026. Zudem sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken,…
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken,…
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Wrede, kanzleiansässig: Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Olaf Spiekermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Parkklinik Hornbach GmbH & Co. KG (Amtsgericht Zweibrücken , Az: 1 IN 106/25)) angemeldeten Forderung/en.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweib…
1 IN 107/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 26.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 107/25 : Über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist am…
1 IN 107/25 : Über das Vermögen der Parkklinik Hornbach Beteiligungs GmbH, Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31328), vertr. d.: 1. Thomas Schiwek, Pfeddersheimer Straße 69, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Martin Helmut Siegfried Grub, Hasenpfad 3, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist am 03.11.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.12.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 31.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (31.12.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (31.01.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 03.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.