Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Paul Gronau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 1899
EUID
DET3104V.HRB1899
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 238/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katrin Kühne
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Zulassung des Antrags
21.07.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.07.2026 , 10:51 Uhr
Aufhebung des Verfahrens
24.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Paul Gronau GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 21.07.2026 zugelassen worden. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Wirkung ab dem 31.07.2026 um 10:51 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die bisherige Sachverständige, Rechtsanwältin Katrin Kühne, bestellt. Der Schuldnerin sind Verfügungen über das schuldnerische Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin gestattet. Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Gegen die Entscheidung kann die Schuldnerin binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Gronau GmbH wurde im Antragsverfahren durch die IKK Südwest eingeleitet. Am 21.07.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugelassen worden. Mit Beschluss vom 31.07.2026 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Gronau GmbH wurde im Antragsverfahren durch die IKK Südwest eingeleitet. Am 21.07.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugelassen worden. Mit Beschluss vom 31.07.2026 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Bestellung der Rechtsanwältin Katrin Kühne zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Es wurde ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über das schuldnerische Vermögen sowie ein Zahlungsverbot gegenüber Drittschuldnern verhängt. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, da die antragstellende Partei ihren Insolvenzantrag nach Zahlung erklärt hat. Mit Beschluss vom 24.09.2026 sind die vorläufigen Anordnungen aufgehoben worden und die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 238/26
31.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am…
3 b IN 238/26
31.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1899),
vertreten durch:
1. Frank-Axel Gronau, (Geschäftsführer),
2. Stephan Gronau, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Katrin Kühne, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 31.07.2026 beschlossen:
1. Der am 26.05.2026 eingegangene Antrag vom 26.05.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 21.07.2026 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10:51 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin Katrin Kühne
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter s_genba. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 21.07.2026 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 28.07.2026.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 238/26
24.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rh…
3 b IN 238/26
24.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1899), vertreten durch die Geschäftsführer Frank-Axel Gronau und Stephan Gronau,
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Katrin Kühne, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
- Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 24.09.2026 beschlossen:
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt.
4. Die Anordnungen aus den Beschlüssen vom 21.07.2026 und 31.07.2026, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, werden aufgehoben.
Gründe:
Die antragstellende Partei hat ihren Insolvenzantrag nach Zahlung für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen (Entscheidung nach § 91a ZPO in Verbindung mit § 4 InsO). Diese hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen (§§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 4 InsO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese hat die Verpflichtung zur Kostentragung anerkannt.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Richter am Amtsgericht
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