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Insolvenzprofil
Paul Günther Schiffahrts- und Beteiligungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 16888
EUID
DEK1101.HRB16888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 244/10
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Fiebig
Adresse
Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Amtsantritt Insolvenzverwalterin
08.02.2011
Beschlussdatum
06.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Günther Schiffahrts- und Beteiligungs-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 16888, wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 244/10 geführt. Die Schuldnerin ist gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Meyer und Jürgen Behrend. Rechtsanwältin Sylvia Fiebig ist als Insolvenzverwalterin bestellt und übt ihr Amt seit dem 08.02.2011 aus. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin. Die Vergütung wird auf Grundlage des Werts der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Insolvenzverwaltervergütung (InsVV) berechnet. Es wird auf die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin verwiesen, aus der sich die Höhe der Masse ergibt. Der Regelsatz der Vergütung wird ermittelt und mit der Mindestvergütung abgeglichen; maßgeblich ist der höhere Betrag. Neben der Vergütung sind besondere Kosten als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlichen Auslagen kann ein vergütungsabhängiger Pauschsatz festgesetzt werden, der im ersten Jahr 15 % und danach 10 % der Regelvergütung beträgt, begrenzt auf 250,00 EUR je angefangenem Monat und maximal 30 % der Regelvergütung. Der Pauschbetrag ist antragsgemäß festzusetzen. Der Beschluss wurde am 06.10.2026 erlassen. Es wird auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, wonach die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg einzulegen ist. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen; der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 244/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 16888 eingetragenen Paul Günther Schiffahrts- und Beteiligungs-GmbH, ehemals: Cremon 3, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Wolfgang Meye…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 244/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 16888 eingetragenen Paul Günther Schiffahrts- und Beteiligungs-GmbH, ehemals: Cremon 3, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Wolfgang Meyer, und Herrn Jürgen Behrend
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sylvia Fiebig, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 08.02.2011 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 10 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 244/10
Amtsgericht Hamburg, 06.10.2026
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