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Insolvenzprofil
PCK Ambulante Pflege GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Wackelstein 12 B, 34266 Niestetal
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 16929
EUID
DEM1607.HRB16929
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
666 IN 48/22
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
26.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung ambulanter Pflegeleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei er aufgrund erheblicher Sanierungsbemühungen und der Fortführung des Unternehmens einen Zuschlag erhält. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 26.05.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 48/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als Geschäftsführerin in der PCK Ambulante Pflege GmbH, Goethestraße 59, 34119 Kassel, werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Dem vo…
666 IN 48/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als Geschäftsführerin in der PCK Ambulante Pflege GmbH, Goethestraße 59, 34119 Kassel, werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.
Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 94.763,26 Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 90,00 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich.
Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen hat. Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter erheblicher Mehrbelastung Sanierungsbemühungen unternommen, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet werden, da sie nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwaltung gehören.
Es wurden u.a. mehrere Verhandlungen mit Interessenten aufgenommen, dazu vorbereitende Aufgaben wie die Zusammenstellung zur Beurteilung des Betriebs notwendiger Unterlagen und die Erstellung einer Umsatzprognose ausgeführt, Vergleichsrechnungen und Verwertungsprognosen aufgestellt, sowie Verhandlungen mit den Mitarbeitern geführt und ein Vertag für eine übertragende Sanierung ausgehandelt.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen.
Es wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 35% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen und ausreichend erachtet.
Es ist ferner ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchtstabe b) InsVV festzusetzen, da der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat. Die Fortführung hat die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters erheblich durch u.a. buchhalterische Tätigkeiten, Ertrags- und Liquiditätsplanung, das Führen von Verhandlungen und administrative Tätigkeiten in Anspruch genommen. Ein Zuschlag in Höhe von 25% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV wird als angemessen und ausreichend erachtet.
Grundsätzlich ist der Zuschlag nur festzusetzen, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist, da der Fortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters erhöht.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt xxx EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Der Bruchteil (25%) der Regelvergütung (100%) des Insolvenzverwalters aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
c) Der Bruchteil (25%) und der Erhöhung (25%) der Regelvergütung (100%) ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt xxx EUR, dies ist der Betrag, den der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund der erfolgreichen Unternehmensführung zusätzlich an Regelvergütung erhält. Bei einer Regelvergütung von xxx EUR entspricht dies 17,39 %. Um diesen Betrag ist der Zuschlag für die Unternehmensfortführung zu kürzen.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt ein Zuschlag nur in Höhe von 8 % in Betracht.
Weiterhin wurde ein Zuschlag für die Behandlung der Arbeitnehmerfragen und die arbeitsrechtlichen Konditionen inklusive Insolvenzgeld gewährt.
Im Unternehmen waren 28 Arbeitnehmer tätig.
Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 65,00 %.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 1 Monat.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 15.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 48/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als Geschäftsführerin der PCK Ambulante Pflege GmbH, wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 …
666 IN 48/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als Geschäftsführerin der PCK Ambulante Pflege GmbH, wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 03.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 48/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als GF.in der PCK Ambulante Pflege GmbH, Goethestraße 59, 34119 Kassel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im …
666 IN 48/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCK Ambulante Pflege GmbH, (AG Kassel, HRB 16929), vertr. d.: 1. Kerstin Wölkner, als GF.in der PCK Ambulante Pflege GmbH, Goethestraße 59, 34119 Kassel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 25.03.2025
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