Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl.
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 1490
EUID
DEU1206.HRA1490
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
421 IN 1141/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Hiecke
Kanzlei
Brandhoff Obermüller Rechtsanwälte
Adresse
Rädelstraße 13, 08523 Plauen
Telefon
03741 296737 0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.06.2026 , 12:46 Uhr
Berichtigung Beschluss
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Chemnitz bearbeitet. Am 22.06.2026 erging ein Beschluss, der die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete und Rechtsanwalt Andreas Hiecke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte. Mit diesem Schritt wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt und neue Maßnahmen untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der Schuldner unterliegt einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Am 29.06.2026 wurde der Beschluss vom 22.06.2026 berichtigt, indem die Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters von Herbert Penzel auf Gerd Penzel korrigiert wurde. Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRA 1490
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteil…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRA 1490
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Gesellschafter Herbert Penzel
ergeht am 22.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. (...)
2. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
3. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 22.06.2026 um 12:46 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
4. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Andreas Hiecke
Brandhoff Obermüller Rechtsanwälte
Rädelstraße 13
08523 Plauen
Telefon geschäftlich: 03741 296737 0
Telefax: 03741 296737 9
bestellt.
5. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
7. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
8. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
10. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRA 1490
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteil…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRA 1490
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Gesellschafter Gerd Penzel
ergeht am 29.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss vom 22.05.2026 wird wie folgt berichtigt:
Das Rubrum des Beschlusses muss anstelle von bisher:
"Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteiligungs-GmbH, dieser vertreten durch den Gesellschafter Herbert Penzel"
richtig lauten:
„Pen Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Altmannsgrüner Straße 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Pen Büromöbelwerk Beteiligungs-GmbH, dieser vertreten durch den Gesellschafter Gerd Penzel.“
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.