Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pentracor GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 9050
EUID
DEG1309.HRB9050
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 16/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
26.06.2024
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss
20.03.2026
Beschluss vorläufiger Verwalter
30.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentracor GmbH ist beim Amtsgericht Neuruppin anhängig. Im Verfahren ist die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden. Am 26.06.2024 ist bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentracor GmbH ist beim Amtsgericht Neuruppin anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Das Verfahren ist in die Phase der Mass…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentracor GmbH ist beim Amtsgericht Neuruppin anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Das Verfahren ist in die Phase der Masseunzulänglichkeit eingetreten, da am 26.06.2024 beim Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen ist, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 208 bis 210 InsO). Zudem wurde die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt. Die Beteiligten können gegen die Beschlüsse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde oder Erinnerung einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. Dienstleist., Neuendorfstraße 23 b/d, 16761 Hennigsdorf, eingetragener Sitz: Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ahmed Sheriff
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin -
ist die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§§ 73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, 20. März 2026
15 IN 16/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. Dienstleist. , Neuendorfstraße 23 b/d, 16761…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. Dienstleist. , Neuendorfstraße 23 b/d, 16761 Hennigsdorf, eingetragener Sitz: Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ahmed Sheriff
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin -
ist am 26.06.2024 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Neuruppin, den 28. Juni 2024
15 IN 16/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. Dienst…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Geschäftszweig: Erforschung, Entwickl.,Produktion u. Vermarktung therapeut. Wirkstoffe, Medizinprodukte u. Diagnostika, sowie kaufm. u. techn. Berat. u. Dienstleist. , Neuendorfstraße 23 b/d, 16761 Hennigsdorf, eingetragener Sitz: Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ahmed Sheriff
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin -
wird
Herrn Rechtsanwalt Sebastian Laboga,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24,
10785 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 255.967,70 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 80 % für Geschäftsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Bemühungen um übertragende Sanierung und Zusammenarbeit mit vorl. Gläubigerausschuss festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, 30. Juni 2026
15 IN 16/23
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