Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH ist eingeleitet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie für den endgültigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Arno Wolf, die Mindestvergütung sowie Auslagenpauschalen festgesetzt, da keine Masse vorhanden ist. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung wurde auf den 30.03.2026 festgelegt, bis zu dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung des Verwalters erhoben werden können. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 4.300,00 EUR geleistet wird. Für die Schlussverteilung beträgt die Summe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen 12.420,26 EUR, während der verfügbare Massebestand 0,00 EUR beträgt. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 378/20 P-3-9 : In dem Insolvenzverfahren Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661) wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt,…
810 IN 378/20 P-3-9 : In dem Insolvenzverfahren Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661) wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 378/20 P-3-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661), vertr. d.: Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Glä…
810 IN 378/20 P-3-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661), vertr. d.: Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 4.300,00 EUR geleistet wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 378/20 P-3-9 In dem Insolvenzverfahren Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661),
vertreten durch:
Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütu…
810 IN 378/20 P-3-9 In dem Insolvenzverfahren Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661),
vertreten durch:
Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Masse des Verfahrens ist zugunsten des
vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß die Mindestvergütung festzusetzen.
Diese beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR 1.000,00.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 378/20 P-3-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661), vertr. d.: Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Verg…
810 IN 378/20 P-3-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661), vertr. d.: Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs
GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 378/20 P-3-9, teile ich
zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der
bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pentz Drive Vermögensverwaltungs
GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 378/20 P-3-9, teile ich
zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der
bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 12.420,26
beträgt.
Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beträgt EUR 0,00. Hiervon sind
noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichts- und Treuhändervergütung
sowie die Veröffentlichungskosten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
27.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 378/20 P-3-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661),
vertreten durch:
Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannte…
Amtsgericht Frankfurt am Main
27.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 378/20 P-3-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pentz Drive Vermögensverwaltungs GmbH, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79661),
vertreten durch:
Michael Vogt, Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
werden für Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de festgesetzt:
Vergütung EUR 1.000,00
Auslagen EUR 300,00
Umsatzsteuer EUR 247,00
Summe EUR 1.547,00
Gründe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Simon
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