Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Peter Kaiser Retail GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 31504
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DET3403V.HRB31504
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pirmasens
Aktenzeichen
1 IN 8/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab
Adresse
Gutenbergstr 23, 66117 Saarbrücken
Telefon
06813090427
Termine & Fristen
Prüfungstermin
30.09.2025
Festsetzung Vergütung
14.08.2026
Schlusstermin
14.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Schuhwaren und modischem Zubehör aller Art
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Einzelhandel
Geschäftstätigkeit
Vertrieb von Schuhwaren und modischem Zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Pirmasens hat mit Beschluss vom 29.04.2026 den Gläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gegeben, wobei eine Frist von drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gilt. Zuvor hatte das Gericht mit Beschluss vom 22.08.2025 die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten sowie der zur Prüfung zurückgestellten Forderungen angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 30.09.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen müssen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen wurden eine Woche vor diesem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab, wurden bestellt. Es wurde eine Anmeldefrist gesetzt, deren Ablauf zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen führte. Ein besonderer Prüfun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab, wurden bestellt. Es wurde eine Anmeldefrist gesetzt, deren Ablauf zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen führte. Ein besonderer Prüfungstermin war auf den 30.09.2025 festgelegt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss vom 14.08.2026 festgesetzt. Der Stichtag für die Schlussverteilung und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde auf den 14.10.2026 bestimmt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt. Der verfügbare Massebestand beträgt 396.694,49 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 2.520.139,60 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde be…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Pirmasens, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde be…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie der zur Prüfung zurückgestellten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Pirmasens, 22.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde be…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 14.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 14.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), sind die…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Pirmasens eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.006.294,81 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 27.071,87 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.033.366,68 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt neben der Regelvergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV in Höhe von 1,4.
Der Verwalter begründet den Zuschlag mit folgenden Faktoren
a) Behandlung von Verträgen,
b) des Insolvenzgelds,
c) Bearbeitung des Sozialplans,
d) Auslandsbezug,
e) Degressionsausgleich / Gesamtschau.
zu a)
Den Aufwand für die Behandlung von Verträgen begründet der Verwalter insbesondere mit den Mietverhältnissen und den mit den Vermietern zu schließenden Aufhebungsvereinbarungen. Darüber hinaus wurde der Unternehmensverkauf derart umgesetzt, dass der Geschäftsbetrieb ab Insolvenzeröffnung für drei Monate auf Rechnung der Auffanggesellschaft über die Masse fortgeführt wurde. Die mittelbare Vergütungser höhung durch den Überschuss aus der Fortführung über die Masse beläuft sich auf 713,37 EUR. Der mit der Fortführung einhergegangene Aufwand wird dadurch nicht ausreichend vergütet. Ein Zuschlag ist insoweit zu gewähren.
zu b)
Bei der Bearbeitung des Insolvenzgelds waren keine aus der Masse bezahlten Hilfskräfte eingesetzt. In Anbetracht der Anzahl der Arbeitnehmer von 48 unterliegt ein Zuschlag keinen Bedenken.
zu c)
Die Bearbeitung des Sozialplans gehört regelmäßig zu den Sonderaufgaben. Damit
einhergehender erheblicher Mehraufwand kann daher als Zuschlagsgrund herangezogen werden.
zu d)
Beim Auslandsbezug wird der Zuschlagsgrund mit der Auseinandersetzung mit österreichischen Anwaltskollegen gerechtfertigt. Aus der Masse bezahlte Hilfskräfte wurden im Zusammenhang mit dem Auslandsbezug lediglich zur Lohnbuchhaltung beauftragt. Ein Zuschlag ist in der Literatur grundsätzlich anerkannt (Graeber/Graeber, InsW - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 5. Aufl. - Online-Kommentar, § 3 Rn. 160; Zimmer, InsW Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rn. 142).
zu e) Der Verwalter betrachtet den Degressionsausgleich bei der Gesamtschau. Nach § 3 Abs. 1 c InsW ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt
hat. Solcher Arbeitsaufwand wird vom Verwalter vorliegend nicht vorgetragen und ist
auch nicht ersichtlich. Erhebliche Regelaufgaben des Verwalters, die einen Zuschlag als Degressionsausgleich erforderlich machen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und im Vergütungsantrag nicht vorgetragen. Es ist insoweit kein Zuschlag zu gewähren.
Gem. § 3 Abs. 2 lit. a InsVV ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war. Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV ist bei Personenidentität von vorläufigem und endgültigem Verwalter regelmäßig vorzunehmen, wenn durch die Vortätigkeit erhebliche Arbeit erspart wurde. Bereits im vorläufigen Verfahren war der Insolvenzverwalter umfassend mit der Betriebsfortführung (inkl. Auslandsbezug), arbeitsrechtlichen Fragen, einer Vielzahl von Betriebsstätten, der Bearbeitung einer, Vereinbarung eines Sozialplans und Interessenausgleichs und der Verhandlung eines Asset-Deal-Vertrages befasst und somit bereits eingearbeitet. Der erhebliche Aufwand der vorläufigen Verwaltung spiegelt sich bereits in der Vergütung des vorläufigen Verwalters wider.
Daher wird im Wege der Gesamtschau wird ein Zuschlag von insgesamt 1,0 der Regelvergütung als angemessen erachtet.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 906,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 259 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt antragsgemäß.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 14.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), sind Ver…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Pirmasens eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 12.06.2024
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 879.136,68 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte die Vergütung aus einer Berchnungsgrundlage von 1.026.401,54 EUR. Demnach berücksichtigt der Verwalter auch Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren bei der Überschussermittlung für das vorläufige Verfahren. Die Einnahmen und Ausgaben, die die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren betreffen, unterlagen aber nicht der vorläufigen Verwaltung. Bei der Berechnungsgrundlage sind zudem Zinsen für Bankguthaben in Höhe von 12.447,74 EUR in Ansatz gebracht für den Zeitraum von Januar 2023 bis März 2024, mithin für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Die Zinsen wurden somit nicht im vorläufigen Verfahren vereinnahmt und unterlagen auch nicht der vorläufigen Verwaltung. Sie bleiben daher bei der Berechnungsgrundlage außer Ansatz.
II.
Der Verwalter macht Zuschläge gem.§ 3 InsVV in Höhe von 1,00 Regelsätzen geltend.
Der Verwalter begründet den Zuschlag mit folgenden Faktoren:
Betriebsfortführung,
erhebliche und überdurchschnittliche Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen,
- Vielzahl von Betriebsstätten,
- Vereinbarung eines Sozialplans und Interessenausgleichs,
- Auslandsbezug,
- vorläufiger Gläubigerausschuss,
- Verhandlung und Abschluss eines Asset-Deal-Vertrages.
Im Wege der Gesamtschau wird der beantragte Zuschlag in Höhe von 1,00 Regelsätzen, insbesondere im Hinblick auf die schwierige Betriebsfortführung mit Auslandsbezug und die Verhandlungen des Asset-Deal-Vertrages, gewährt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt antragsgemäß.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 14.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), soll die…
1 IN 8/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Kaiser Retail GmbH, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 31504), vertr. d.: 1. Stefan Frank, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), 2. Manfred Klumpp, Lemberger Straße 46, 66955 Pirmasens, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pirmasens zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Justizrat Günter Staab, Gutenbergstr 23, 66117 Saarbrücken, Tel.: 06813090427, Fax: 06813090456 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 396.694,49 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 2.520.139,60 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Pirmasens, 24.08.2026
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