Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Petersen Pflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Peiner Straße 34, 31137 Hildesheim
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 203836
EUID
DEP2408.HRB203836
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 6/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Torsten Gutmann
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.01.2023
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
15.02.2024
Besonderer Prüfungstermin
15.09.2025
Besonderer Prüfungstermin
13.05.2026
Schlusstermin
31.07.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
01.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ambulanten Krankenpflege nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petersen Pflegedienst GmbH ist die vorläufige Verwaltung am 11.01.2023 angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Torsten Gutmann ist bestellt. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Termine zur Prüfung von Forderungen sowie zur Schlussverteilung festgelegt. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete oder geänderte Forderungen ist auf den 13.0ielle.2026 festgesetzt worden. Der verfügbare Massebestand für die Schlussverteilung beträgt 72.814,87 €, bei Insolvenzforderungen in Höhe von 250.117,62 €. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Der Schlusstermin, welcher gleichzeitig als Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen dient, findet am 31.07.2026 statt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petersen Pflegedienst GmbH ist eröffnet. Mit Beschluss vom 11.01.2023 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Torsten Gutmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 15.02.2024 festgesetzt. Im weitere…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petersen Pflegedienst GmbH ist eröffnet. Mit Beschluss vom 11.01.2023 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Torsten Gutmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 15.02.2024 festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden besondere Prüfungstermine für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen bestimmt, wobei der Stichtag zunächst auf den 15.09.2025 und später auf den 13.05.2026 festgelegt wurde. Die Schlussverteilung ist beschlossen worden; der verfügbare Massebestand betrug 72.814,87 €, während Insolvenzforderungen in Höhe von 250.117,62 € zu berücksichtigen waren. Der Schlusstermin ist auf den 31.07.2026 bestimmt. Die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Torsten Gutmann wurden am 01.09.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forde…
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.05.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
50 IN 6/23
15.02.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836),
vertreten durch:
Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
50 IN 6/23
15.02.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836),
vertreten durch:
Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Torsten Gutmann festgesetzt auf:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 125 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.01.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR
II.
Hinzuzusetzen sind folgende vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge für die unvollständige Buchhaltung und erschwerte Inbesitznahme in Höhe von 30 %, für den unkooperativenen Schuldner in Höhe von 20 %, für die Unternehmensfortführung in Höhe von 50 % sowie für eine Nachfolgelösung in Höhe von 25 %, Insgesamt 125 %.
Auf die Ausführungen in dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.12.2023 wird Bezug genommen. Die beantragten Zuschläge sind unter Zugrundelegung der von der aktuellen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als moderat zu bezeichnen und waren daher festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Bitter
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forde…
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 10.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petersen Pflegedienst
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Apostel (Geschäfts-Nr.:
50 IN 6/23 des Amtsgerichts Hildesheim), soll die Schlussverteilung
erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 72.814,87 €. Hiervon
gehen ab das Honorar und die Auslagen des I…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petersen Pflegedienst
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Apostel (Geschäfts-Nr.:
50 IN 6/23 des Amtsgerichts Hildesheim), soll die Schlussverteilung
erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 72.814,87 €. Hiervon
gehen ab das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters, sonstige
Masseverbindlichkeiten, restliche Gerichts- und Verwertungskosten sowie
die Kosten der Veröffentlichung. Zu berücksichtigen sind
Insolvenzforderungen in Höhe von 250.117,62 €. Das Schlussverzeichnis, der Schlussbericht und der Vergütungsantrag sind auf der Geschäftsstelle
für die Beteiligten niedergelegt. Einwendungen sind binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung schriftlich zu erheben.50 IN 6/23 -
Amtsgericht Hildesheim, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).…
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 31.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. To…
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 200.044,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge
Nach Auffassung des Gerichts sind die beantragten Zuschläge von insgesamt 95 % nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % für die unvollständige Buchhaltung scheint nach dem bisherigen Vortrag lediglich in Höhe von 10 % angemessen.
Ein Zuschlag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Nach dem Vergütungsantrag lagen Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2019 vor. Für das Jahr 2020 waren zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Summen- und Saldenlisten vorhanden.
Zudem unterlagen die von der Schuldnerin erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 4 Nr. 16 UStG nicht der Umsatzsteuer, sodass die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte keinen erhöhten Aufwand verursachte.
Dem Antrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Belege rekonstruiert, Buchführungsunterlagen vollständig neu erstellt oder sonstige außergewöhnliche Aufarbeitungsmaßnahmen erforderlich waren, weshalb hier 10 % als angemessen festgesetzt werden.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 25 % rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nur einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Der Verwalter führte den Geschäftsbetrieb nach Verfahrenseröffnung mit zehn Arbeitnehmern bis zum 30.04.2023 fort.
Zum 01.05.2023 musste der Betrieb endgültig eingestellt werden, nachdem eine wirtschaftlich tragfähige Fortführung nicht möglich war.
Während der Fortführung waren insbesondere die Versorgung der Patienten sicherzustellen, diese beziehungsweise deren Betreuer rechtzeitig über die Betriebseinstellung zu informieren sowie die arbeitsrechtliche Abwicklung vorzunehmen.
Von ursprünglich zehn Arbeitnehmern kündigten drei Arbeitnehmer selbst.
Mit fünf Arbeitnehmern wurden Aufhebungsverträge geschlossen; gegenüber zwei Arbeitnehmern wurden Kündigungen ausgesprochen.
Der hierdurch entstandene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betriebsfortführung lediglich einen Monat andauerte und der Verwalter bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war und deshalb mit den betrieblichen Verhältnissen bereits vertraut war.
Für die Bemühungen um eine Nachfolgelösung setzt der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 50% an.
Die Bemühungen um eine Nachfolgelösung rechtfertigen nach hiesiger Auffassung lediglich einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Laut Antrag führte der Verwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dessen Ehefrau Gespräche über verschiedene Fortführungsmöglichkeiten. Es wurden mehrere potenzielle Erwerber angesprochen; zuletzt verblieb lediglich ein Kaufinteressent. Die geführten Vertragsverhandlungen führten jedoch nicht zu einer Unternehmensübernahme. Nach Absage des Kaufinteressenten wurde den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, zu dem Interessenten zu wechseln; letztlich nahm lediglich eine Arbeitnehmerin dieses Angebot an, so dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Die Bemühungen sind grundsätzlich zuschlagsfähig.
Sie überschneiden sich jedoch in erheblichem Umfang mit der Betriebsfortführung und deren Abwicklung. Eine erfolgreiche übertragende Sanierung oder Betriebsübernahme kam nicht zustande. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die Insolvenzmasse wurde nicht erzielt
Der geltend gemachte Zuschlag von 50 % erscheint daher nach dem bisherigen Sachvortrag nicht gerechtfertigt und wird mit 5 % angesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die vorgenannten Absetzungen gegeben. Eine Stellungnahme wurde durch diesen nicht abgegeben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 150,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 43 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 01.09.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.