Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Alte Schulstr. 5, 01665 Klipphausen OT Taubenheim
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 9881
EUID
DEU1104.HRA9881
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533/548 IN 482/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Reichelt
Adresse
Kaitzer Straße 18, 01069 Dresden
Telefon
0351 202551 76
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
02.06.2025 , 08:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.07.2025
Berichtstermin
26.08.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
26.08.2025 , 10:00 Uhr
Beschlussfassung Verkauf
26.08.2025 , 10:00 Uhr
Beschlussfassung Abtretung
16.12.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG ist am 02.06.2025 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Thomas Reichelt bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden, der die Masse verwaltet hat. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde auf 42.871,18 EUR zuzüglich Auslagen festgesetzt. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Reichelt. Forderungen im Rang des § 38 InsO waren bis zum 15.07.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin zur Beschlussfassung über die Betriebsfortführung, die Wahl eines Gläubigerausschusses und andere Verfahrensschritte sowie der Prüfungstermin für angemeldete Forderungen sind am 26.08.2025 anberaumt worden. In einer späteren Sitzung wurde der Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens an die truefood.trade GmbH für 170.000,00 EUR beschlossen. Zudem wurde eine Abtretung einer Forderung gegen Bernhard Probst in Höhe von 15.357,82 EUR gegen einen Kaufpreis von 7.700,00 EUR genehmigt. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung ist für den 16.12.2025 anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwa…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
- wurde am 02.06.2025 um 08:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Thomas Reichelt, Kaitzer Straße 18, 01069 Dresden, Email geschäftlich: info@diligens-rechtsanwaelte.de Telefon geschäftlich: 0351 202551 76 Telefax: 0351 314107 51
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 15.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 26.08.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 26.08.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwa…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
ergeht am 03.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Eröffnungsbeschluss vom 02.06.2025 wird wegen eines Fehlers in den Eingabedaten nach § 319 ZPO im Rubrum wie folgt berichtigt:
Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Almuth Krenkel, Sophia Sucholas und Jaroslaw Sucholas , Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen OT Taubenheim Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRA 9881
- Schuldnerin, Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lars Birkigt, Hauptstraße 36, 01097 Dresden, Gz.: 000042/25LB
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltun…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
ergeht am 06.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 26.08.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem mit der truefood.trade GmbH (Amtsgericht Dresden, HRB 39450), vertreten durch die Geschäftsführerin Susann Liebelt: Birkenhainer Höhe 4, 01723 Wilsdruff am 01.08.2025 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag zur Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von € 170.000,00 unter Übertragung der Arbeitsverhältnisse und der sonstigen Dauerschuldverhältnisse mit dem Übertragungsstichtag zum 01.08.2025 zu.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltun…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung xxxx EUR
Auslagen xxxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer xxxx EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Thomas Reichelt als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 26.03.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.06.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 457.201,21 EUR zugrunde zu legen. Es wird dazu auf die zutreffende Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag vom 27.08.2025 verwiesen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV von insgesamt 47.637,64 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV n.F. : von den ersten 35.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 14.000,00 EUR (40 % von 35.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 70.000,00 EUR der Insolvenzmasse 26 % , mithin 9.100,00 EUR ( 26 % von 35.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 350.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7,5 % , mithin 21.000,00 EUR (7,5 % von 280.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 700.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3,3 % , mithin 3537,64 EUR (3,3 % von 107.201,21 EUR).
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 11.909,41 EUR (25 % von 47.637,64 EUR).
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Gesamtzuschlag in Höhe von 65 % der Regelvergütung.
Es wird dazu auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 27.08.2025 Bezug genommen. verwiesen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen dazu vollumfänglich an.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 65 Prozent, mithin in Höhe von 30.964,47 EUR EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Gesamtzuschlag ist angemessen und dem vorläufigen Verwalter mit 65 % der Regelvergütung zu gewähren und festzusetzen.
65 % der Regelvergütung über 47.637,64 EUR ergeben 30.964,47 EUR.
Der Vergütungswert beträge mithin insgesamt 42.873,88 EUR (11.909,41 EUR + 30.964,47 EUR).
Der vorläufige Verwalter ging aber bei seiner Berechnung von 90 % (25 % + 65 % Zuschlag) von 47.634,64 EUR Regelvergütung nur aus, anstatt von 47.637,64 EUR und errechnete damit nur einen Vergütungswert von 42.871,18 EUR( 90% von 47.634,64 EUR).
Da das Gericht aber nicht mehr festsetzen darf, als beantragt wurde, kann auch nur der vom Verwalter errechnete Vergütungswert von 42.871,18 EUR (90% von 47.634,64 EUR) vom Gericht festgesetzt werden.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV für 4 Monate a 350,00 EUR, mithin mit 1.400,00 EUR, antragsgemäß festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltun…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 482/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
ergeht am 26.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf: Dienstag, 16.12.2025, 10.00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung mit der truefood.trade GmbH zur Abtretung der Forderung der Schuldnerin gegen Herrn Bernhard Probst Inh. Vorwerk Podemus Biofleisch- & Wurstwaren Podemuser Ring 11 01156 Dresden in Höhe von € 15.357,82 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von € 7.700,00 auf das Insolvenzsonderkonto.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 482/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 482/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pfarrgut Taubenheim GmbH & Co. KG, OT Taubenheim Alte Schulstraße 5, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 9881
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Pfarrgut Taubenheim Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Almuth Krenkel; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Sophia Sucholas
vertreten durch den Geschäftsführer Jaroslaw Sucholas
- wurde am 26.03.2025 um 13:28 Uhr Thomas Reichelt, Kaitzer Straße 18, 01069 Dresden, Email geschäftlich info@diligens-rechtsanwaelte.de, Telefon geschäftlich 0351 202551 76, Telefax 0351 314107 51, Website www.diligens-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen ... über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung ... wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an ... leisten, es sei denn, ... stimmt der Leistung an ... zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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