Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Am Brink 11, 23923 Lüdersdorf OT Wahrsow
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 2409
EUID
DEN1308V.HRA2409
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
513/23
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Marek Poplawski
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Gegen die vorliegende Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Beschwerdeeinlegung erklären. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Reg…
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRA 2409
- Schuldnerin -
Beschluss:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Reg…
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRA 2409
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Schwerin am 05.01.2024 beschlossen:
Frau Rechtsanwältin Grieger wird aus persönlichen Gründen aus ihrem Amt entlassen.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Krüger, Lübsche Straße 48, 23966 Wismar Telefon 03841 7599980
bestellt.
Gründe:
Die mit Beschluss vom 12.10.2023 bestellte Insolvenzverwalterin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2023 um Entlassung aus dem Amt aus persönlichen Gründen gebeten.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Christian Krüger, erkärte seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2409
…
580 IN 513/23
In dem Insolvenzverfahren d.
Pflegezentrum Lüdersdorf GmbH & Co. KG, Haus am Brink, AM Brink 11, 23923 Wahrsow, vertreten durch die Vertreterin Pflegezentrum Lüdersdorf Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marek Poplawski
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 2409
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
Die Zustimmung zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Guido Skarabis auf Zahlung in Höhe von 299.027,60 € unter Einschluss des Abschlusses eines angemessenen Vergleichs, dem Verzicht oder teilweisen Verzicht auf Forderungen im Ermessen des Insolvenzverwalters ohne die Einholung einer weiteren Zustimmung der Gläubigerversammlung
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.11.2024 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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