Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft ist am 01.01.2024 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 03.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 03.04.2024 um 10:30 Uhr beim Amtsgericht Koblenz angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem die Person des Insolvenzverwalters bestätigt, ein Gläubigerausschuss eingesetzt und über die Verwertung der Insolvenzmasse sowie den Fortgang des Verfahrens entschieden werden. Parallel dazu ist die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden; die Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss zur Festsetzung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft ist am 01.01.2024 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Koblenz eröffnet worden. Rechtsanwalt Jens Lieser ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft ist am 01.01.2024 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Koblenz eröffnet worden. Rechtsanwalt Jens Lieser ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 03.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 03.04.2024 um 10:30 Uhr angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Masse von 9.877.808,72 EUR unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge für Betriebsfortführung, M&A-Prozesse und Mitarbeiterbetreuung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschaf…
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Auf den Antrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 168/23: Über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Vo…
21 IN 168/23: Über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 03.04.2024, 10:30 Uhr, Saal 49, Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 03.01.2024
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agko.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschaf…
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.877.808,72 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschläge geltend gemacht:
a) Betriebsfortführung
Der geltend gemachte Zuschlag ist nicht zu beanstanden. Auf die im Antrag vorgenommenen Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die dortige Berechnung steht im Einklang mit geltender Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. 5. 2011- IX ZB 143/08).
b) Übertragende Sanierung / M&A Prozess
Die Bemühungen im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung sind im Wege des Zuschlags berücksichtigungsfähig und unterliegen nicht dem Normalverfahren, § 3 Absatz 1 lit. b) InsVV.
Der Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands der Insolvenzverwaltung nicht zu beanstanden (vgl. auch Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 116-118).
c) Konzernverflechtung und Auslandsberührung
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 0,25 wird nicht beanstandet und als angemessen angesehen. Auf die Begründung im Vergütungsantrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.
d) Gläubigerausschuss
Hinsichtlich des Abschnitts "Gläubigerausschuss" wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht.
Der geltend gemachte Zuschlag wird nicht zuerkannt.
Das Organ des Gläubigerausschusses ist dem Insolvenzverfahren immanent und nicht mit einem zu vergütenden Mehraufwand abzugelten. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gläubigerausschuss ist als normale Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu werten und einem Regelfall zuzuordnen.
Die im Vergütungsantrag ausgeführte Begründung im Hinblick auf die M&A Prozesse, der Bewertung des betrieblichen Vermögens, der Versicherung des Gläubigerausschusses und der Kassenprüfungsangebote sowie der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter ergibt sich keine andere Beurteilung, als das ein Zuschlag nicht zuerkannt werden kann.
Insbesondere werden die vorgenannten Tätigkeiten zum Teil bereits im Zuschlag für die M&A Prozesse (siehe b) ) und Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung (siehe e) ) berücksichtigt.
e) Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und zu berücksichtigen. Auf die zutreffen Begründung wird vollinhaltlich Bezug genommen.
f) Abschläge
Zu Abfederung etwaiger Überschneidungen wird ein Abschlag in Höhe von 0,05 vorgenommen.
In der Gesamtschau wird daher ein Zuschlag in Höhe von 200 % beantragt und ist nicht zu beanstanden. Zwar wird unter den vorgenannten Punkten lediglich eine Summe von 190 % gebildet.
Jedoch wird unter Achtung der Ausführungen zu Punkt g) im Vergütungsantrag im Wege der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 200 % als angemessen angesehen.
Insbesondere darf vorliegend nicht verkannt werden, dass es sich um ein wesentlich überdurchschnittliches Verfahren aufgrund der Größe und Komplexität in wirtschaftlicher, konzernorganisatorischer sowie rechtlicher Sicht handelt. Auch die Bemühungen hinsichtlich der Weiterbeschäftigung von circa 300 Arbeitnehmern stellt einen haftungsrechtlichen als auch sozialrechtlichen zu berücksichtigen Punkt dar.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 25.08.2026
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