Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Altes Feld 17, 31749 Auetal
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 200693
EUID
DEP2106.HRB200693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 82/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dirk Schwesig
Kanzlei
Steuerbüro
Adresse
Süntelstraße 44, 31848 Bad Münder am Deister
Telefon
05042/937720
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.08.2024 , 14:35 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
04.03.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Sie kann sich insbesondere auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Norbert Zimmermann hat die freihändige Veräußerung von zwei Grundstücken in Rehren (Flurstücke 1/56 und 1/49) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.700.000,00 € gemäß Kaufvertrag vom 30.01.2026 beantragt. Diese als besonders bedeutsame Rechtshandlung nach § 160 InsO eingestuften Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Gläubiger. Eine besondere Gläubigerversammlung ist für den 04.03.2026 angesetzt, um über diese Rechtshandlungen zu beschließen. Die Entscheidung des Gerichts vom 06.02.2026 ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der Erinnerung anfechtbar.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Bückeburg anhängig. Am 07.08.2024 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Dirk Schwesig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Bückeburg anhängig. Am 07.08.2024 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Dirk Schwesig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters festgesetzt worden. Für den 04.03.2026 ist eine besondere Gläubigerversammlung anberaumt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters dient, insbesondere die freihändige Veräußerung von Grundbesitz in Rehren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird unter Anordnung d…
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird unter Anordnung des mündlichen Verfahrens für diesen Termin wird bestimmt auf
Mittwoch, 04.03.2026, 10:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die freihändige Veräußerung des im Grundbuch von Rehren Blatt 1008 BVNr. 7 und 8 eingetragenen Grundbesitzes (Gemarkung Rehren, Flur 4, Flurstück 1/56 zu einem Kaufpreis von 1.050.000,00 € und Gemarkung Rehren, Flur 4, Flurstück 1/49 zu einem Kaufpreis von 650.000,00 €) gemäß des Kaufvertrages vom 30.01.2026 (UVZ 25/26 des Notars Kai-Uwe Gellermann)
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Dirk Schwesig festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2…
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Dirk Schwesig festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 32.266,72 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 06.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 82/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 07.08.2024 um 14:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der A…
47 IN 82/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 07.08.2024 um 14:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dirk Schwesig, Steuerbüro, Süntelstraße 44, 31848 Bad Münder am Deister, Tel.: 05042/937720, Fax: 05042/937729 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 07.08.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 82/24: Über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 23.08.2024 um 11:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dirk Schwesig, …
47 IN 82/24: Über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 23.08.2024 um 11:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dirk Schwesig, Steuerbüro, Süntelstraße 44, 31848 Bad Münder am Deister, Tel.: 05042/937720, Fax: 05042/937729.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 06.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (06.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 23.08.2024
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Bekanntmachung
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 16.09.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolve…
47 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOENIX Grundstücksgesellschaft mbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200693), vertr. d.: Norbert Zimmermann, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 16.09.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Bückeburg, 18.09.2024
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