Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Piccolo Mondo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67742
EUID
DET3104V.HRB67742
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 445/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Blümle
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Kanzlei
Schulze & Braun
Adresse
Sophienstr. 17, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antragseingang
24.09.2025
Zulassung des Antrags
06.07.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.09.2026 , 14:55 Uhr
Bekanntmachung Verfügungsverbot
08.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat in dem Insolvenzantragsverfahren der Piccolo Mondo GmbH über den Antrag des Stefan Hillers Beschluss gefasst. Der bereits am 24.09.2025 eingegangene und mit Beschluss vom 06.07.2026 zugelassene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bestehen. Der bisherige Sachverständige Reinhard Buchholz ist auf eigenen Wunsch entlassen worden. Stattdessen wurde Rechtsanwalt Holger Blümle zum Sachverständigen sowie zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Wirkung ab dem 22.09.2026, 14:55 Uhr, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin über das schuldnerische Vermögen verhängt. Der vorläufige Verwalter hat Befugnisse zum Einzug von Bankguthaben und zur Eröffnung von Sonderkonten. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter Einsicht in Geschäftsbücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 22.09.2026 in dem Verfahren 3 b IN 445/25 über das Vermögen der Piccolo Mondo GmbH entschieden. Der am 24.09.2025 eingegangene Insolvenzantrag ist bereits mit Beschluss vom 06.07.2026 zugelassen worden. Mit Beschluss vom 22.09.2026, wirksam ab 14:55 Uhr, ist die vorläuf…
Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 22.09.2026 in dem Verfahren 3 b IN 445/25 über das Vermögen der Piccolo Mondo GmbH entschieden. Der am 24.09.2025 eingegangene Insolvenzantrag ist bereits mit Beschluss vom 06.07.2026 zugelassen worden. Mit Beschluss vom 22.09.2026, wirksam ab 14:55 Uhr, ist die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der zuvor bestellte Sachverständige, Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, ist auf eigenen Wunsch entlassen worden. An seine Stelle ist Rechtsanwalt Holger Blümle von der Kanzlei Schulze & Braun in Mannheim als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und hat die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben. Ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin ist angeordnet; Verfügungen über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Drittschuldner sind angewiesen, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Am 08.10.2026 wurde die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots bekannt gemacht. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen hin. Es liegen keine Angaben zu eröffneten Verfahren, Forderungsanmeldungen oder Schlussterminen vor.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 445/25
21.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Stefan Hillers, Leerbachstraße 71, 60322 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Wiche, Fellnerstraße 7-9, 60322 Frankfurt am Main,
g e g e n
Piccolo Mondo …
3 b IN 445/25
21.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Stefan Hillers, Leerbachstraße 71, 60322 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Wiche, Fellnerstraße 7-9, 60322 Frankfurt am Main,
g e g e n
Piccolo Mondo GmbH, Bostalstraße 11, 66625 Nohfelden (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67742), vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Federkeil-Lißmann, Theleyer Straße 22, 66649 Oberthal
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Str. 104, 67105 Schifferstadt
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 22.09.2026 beschlossen:
1. Der am 24.09.2025 eingegangene Antrag vom 24.09.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 06.07.2026 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Der Sachverständige Buchholz wird entlassen und stattdessen zum Sachverständigen bestellt: Rechtsanwalt Holger Blümle, Schulze & Braun, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim. Der Gutachtenauftrag aus dem Beschluss vom 06.07.2026 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der neue Sachverständige an die Stelle des entlassenen Sachverständigen tritt.
3. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 14:55 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
4. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Holger Blümle, Schulze & Braun, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim
5. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
6. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen.
7. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
8. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
10. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 06.07.2026 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Der Sachverständige Buchholz war auf eigenen Wunsch zu entlassen. Es ist gerichtsbekannt, dass es die Kanzleistruktur des Sachverständigen nicht zulässt, eine hier möglicherweise erforderliche Massesicherung im Ausland zu betreiben.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.09.2026.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 445/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Piccolo Mondo GmbH, Bostalstraße 11, 66625 Nohfelden (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67742), vertr. d.: Dirk Federkeil-Lißmann, GF d. Piccolo Mondo GmbH, Theleyer Straße 22, 66649 Oberthal, (Geschäftsführer), ist am um 12.00 ein allgemeines Verfügung…
3 b IN 445/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Piccolo Mondo GmbH, Bostalstraße 11, 66625 Nohfelden (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67742), vertr. d.: Dirk Federkeil-Lißmann, GF d. Piccolo Mondo GmbH, Theleyer Straße 22, 66649 Oberthal, (Geschäftsführer), ist am um 12.00 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 08.10.2026
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