Das Schweißen, Bohren, Fräsen und Drehen sowie alle Tätigkeiten, die damit zusammenhängen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pieper Group GmbH wurde beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter dem Aktenzeichen 1 IN 65/24 geführt. Am 18.07.2024 hat das Gericht vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Paul Johann Frank zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser überwacht die Schuldnerin und sichert das Vermögen. Am 28.01.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was zur Einstellung des Verfahrens führt. Parallel dazu wurden Forderungen geprüft; die Prüfung der bis 18.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis 30.06.2026 widerspruch einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pieper Group GmbH wurde beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter dem Aktenzeichen 1 IN 65/24 geführt. Am 18.07.2024 hat das Gericht vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Paul Johann Frank zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage der S…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pieper Group GmbH wurde beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter dem Aktenzeichen 1 IN 65/24 geführt. Am 18.07.2024 hat das Gericht vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Paul Johann Frank zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage der Schuldnerin zu sichern. Am 28.01.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was in der Regel zur Einstellung des Verfahrens führt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 30.06.2026 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pieper Group GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18.07.2024 mit vorläufigen Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Paul Johann Frank bestellt, der mit der Sicherung des Vermögens und der Prüfung der Eröf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pieper Group GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18.07.2024 mit vorläufigen Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Paul Johann Frank bestellt, der mit der Sicherung des Vermögens und der Prüfung der Eröffnungsgründe sowie der Fortführungsaussichten beauftragt ist. Am 28.01.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der bis zum 18.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 30.06.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 65/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 28.01.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglich…
1 IN 65/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 28.01.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 65/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen I…
1 IN 65/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28 - 33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 65/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderu…
1 IN 65/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Pieper Group GmbH, Am Fohrenwald 1, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Pieper
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 716864
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.07.2024 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Paul Johann Frank
Wilhelm-Binder-Straße 19, 78048 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 9982516, Fax: 07721 9982542
insolvenz@webadvocat.de, www.webadvocat-inso.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann duch die Schuldnerin sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 18.07.2024
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