Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. ist anhängig. Das Amtsgericht Magdeburg hat in der Akte 340 IN 286/24 (371) beschlossen, dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses vom 01.07.2025. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aus. In einer weiteren Bekanntmachung vom 07.08.2025 wird mitgeteilt, dass Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden sind. Die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.) wird vom Amtsgericht Magdeburg bearbeitet. Am 13.08.2024 sind im Antragsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde. Dem Antragsteller ist u…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.) wird vom Amtsgericht Magdeburg bearbeitet. Am 13.08.2024 sind im Antragsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde. Dem Antragsteller ist unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die weitere Verwaltung und Verfügung über das Vermögen gestattet. Später wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Den Gläubigern und dem Schuldner wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 286/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelhe…
340 IN 286/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-Str. 6e, 39397 Kroppenstedt, (Vorstand), wurde beschlossen:
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 08.05.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Magdeburg, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 286/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wi…
Geschäfts-Nr.: 340 IN 286/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-Str. 6e, 39397 Kroppenstedt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 07.08.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 286/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, (Vorstand), ist am 13.08.2024 folgendes angeordn…
340 IN 286/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, (Vorstand), ist am 13.08.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de.
Der Antragsteller ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters sein Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von dem Antragsteller und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Magdeburg, 13.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-Str. 6e, 39397 Kroppens…
Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen des Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-Str. 6e, 39397 Kroppenstedt, (Vorstand), ist am 26.09.2024 um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.11.2024 anzumelden; dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das schriftliche Verfahren ist angeordnet (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 11.12.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.11.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.12.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
- 26.09.2024 - (340 IN 286/24 (371))
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-S…
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren Pilot Pflanzenöltechnologie Magdeburg e.V. (PPM e.V.), Berliner Chaussee 66, 39114 Magdeburg (AG Stendal, VR 11090), vertr. d.: 1. Thorsten Breitschuh, OT Werdershausen, Gröbziger Str. 15, 06388 Köthen (Anhalt), (Vorstand), 2. Eike Walter Paul Döpelheuer, Wilhelm-Firse-Str. 6e, 39397 Kroppenstedt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schriftsatz vom 09.10.2024 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
- 340 IN 286/24 (371) - (11.10.2024)
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