Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Ausübung des Karosserie- und Fahrzeugbauer- sowie des Metallbauerhandwerks .
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karosserie- und Metallbau Pirmin Wellstein GmbH sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung oder Verkündung, sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Einlegung erfolgt beim Amtsgericht Kaiserslautern.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 18/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karosserie- und Metallbau Pirmin Wellstein GmbH, (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 3200), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Udo Weyrich, sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt …
1 IN 18/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karosserie- und Metallbau Pirmin Wellstein GmbH, (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 3200), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Udo Weyrich, sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 21.04.2026
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