Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Dr.-Pier-Straße 15, 06729 Elsteraue OT Göbitz-Torna
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 3276
EUID
DEW1215.HRA3276
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 172/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
27.04.2026
Bekanntmachungsdatum
30.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 27.04.2026 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses gegeben. Zuschläge werden für die Verwertung, übertragene Sanierung oder Betriebsfortführung geltend gemacht. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 172/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG, Dr.-Pier-Straße 15, 06729 Elsteraue (AG Stendal, HRA 3276), vertr. d.: 1. Plastic Zeitz GmbH, Elsteraue, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr. Jürgen Rothenbücher, Rosenbichl 2, A-9556 Liebenfels, ÖS…
59 IN 172/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG, Dr.-Pier-Straße 15, 06729 Elsteraue (AG Stendal, HRA 3276), vertr. d.: 1. Plastic Zeitz GmbH, Elsteraue, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr. Jürgen Rothenbücher, Rosenbichl 2, A-9556 Liebenfels, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 27.04.2026 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge werden geltend gemacht für die Verwertung/übertragene Sanierung/Betriebsfortführung.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 172/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG, Dr.-Pier-Straße 15, 06729 Elsteraue (AG Stendal, HRA 3276), vertr. d.: 1. Plastic Zeitz GmbH, Elsteraue, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr. Jürgen Rothenbücher, Rosenbichl 2, A-9556 Liebenfels, ÖS…
59 IN 172/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plastic Recycling Zeitz GmbH & Co. KG, Dr.-Pier-Straße 15, 06729 Elsteraue (AG Stendal, HRA 3276), vertr. d.: 1. Plastic Zeitz GmbH, Elsteraue, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr. Jürgen Rothenbücher, Rosenbichl 2, A-9556 Liebenfels, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Sondervergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Abzug - Vergütungsvorschuss brutto
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR unter Berücksichtigung sicher zu erwartender Umsatzsteuer aus der Vergütung- und Auslagenfestsetzung in Höhe von € 24.230,86. Hier wird der Berechnungsart des Verwalters im Ergebnis nicht gefolgt. Da die gerichtliche Berechnung dem Verwalter aber im geringen Umfange zugutekommt, wurde davon abgesehen, diesen Sachverhalt vor Festsetzungsentscheidung nochmals zu klären.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist daher eine Sondervergütung in Höhe von EUR festzusetzen.
III.
Ein reduzierter Zuschlag in Höhe von 75 % für die Umstände einer schwierigen Verwertung und die übertragende Sanierung mit einer mehrmonatigen Betriebsfortführung - unter Berücksichtigung des § 3 Abs.2 a) InsVV - begegnet keiner Beanstandung. Hier ist Bezug zu nehmen auf den berichtigten Antrag des Verwalters vom 27.04.2026.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 64 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 09.07.2026
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