Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plumex GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRA 2158
EUID
DEN1209V.HRA2158
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stralsund
Aktenzeichen
fhjf-fcg-2011/19904
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Ulrich Rosenkranz
Adresse
Lange Straße 50, 18311 Ribnitz-Damgarten
Termine & Fristen
Vorherige Festsetzung
15.01.2024
Antrag Vergütung
06.02.2026
Festsetzung Vergütung
22.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plumex GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Anni Adomat, wird vom Amtsgericht Stralsund behandelt. Am 22.05.2026 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Ulrich Rosenkranz festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines Antrags des Verwalters vom 06.02.2026. Zuvor waren Vergütung und Auslagen bereits mit Beschluss vom 15.01.2024 festgesetzt worden, basierend auf einer Berechnungsmasse von 113.568,52 EUR. Durch eingezogene oder erwartete Vorsteuererstattungen hat sich die relevante Masse signifikant erhöht. Ausgehend von einem Vermögenswert von 114.535,03 EUR beträgt die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV 20.767,45 EUR. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag von 25 % beantragt, der gewährt wurde, da Besonderheiten der Geschäftsführung, insbesondere Mehraufwand durch eine Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO, vorliegen. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt, wobei besondere Kosten für Zustellungen berücksichtigt wurden. Die Umsatzsteuer von 19 % wurde hinzugerechnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 31/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plumex GmbH & Co. KG, An den Kammern 3, 18507 Grimmen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anni Adomat
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRA 2158
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Stra…
92 IN 31/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Plumex GmbH & Co. KG, An den Kammern 3, 18507 Grimmen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anni Adomat
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRA 2158
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Gz.: fhjf-fcg-2011/19904
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hat das Amtsgericht Stralsund am 22.05.2026 beschlossen:
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Ulrich Rosenkranz, Lange Straße 50, 18311 Ribnitz-Damgarten für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR, Vergütung, zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer, Auslagen, zuzüglich 19,00 Umsatzsteuer, Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2026.
Mit Beschluss vom 15.01.2024 sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren festgesetzt worden nach einer Berechnungsmasse von 113.568,52 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den hiesigen Beschluss verwiesen. Zwischenzeitlich konnten weitere Beträge (Vorsteuererstattung des Finanzamtes aus USt) durch den Insolvenzverwalter eingezogen werden bzw sind zu erwarten, so dass sich die für die Berechnung der Vergütung relevante Masse signifikant erhöht hat. Daher ist eine weitere bzw. erhöhte Vergütung festzusetzen und zwar nach der erhöhten Berechnungsmasse (siehe auch BGH vom 20.07.2017, AZ. IX ZB 75/16). Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung nunmehr unterliegenden Vermögenswert von 114.535,03 EUR beträgt die Vergütung gemäß § 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 20.767,45 EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 25 %.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag auf Vergütung den durch ihn geleisteten Mehraufwand in Zusammenhang mit einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO dargelegt und den Zuschlag daher ausreichend begründet. Auf die Ausführungen im Antrag wird vollumfänglich Bezug genommen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.)
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 22.05.2026
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