Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pm sports GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 261121
EUID
DEF1103R.HRB261121
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533 IN 95/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralf Hage
Adresse
Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
Telefon
0351 4400740
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
03.07.2024 , 09:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH mit Sitz in Berlin ist am 03.07.2024 eröffnet worden. Ursprünglich wurde Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein als Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 26.08.2025 ist die bisherige Insolvenzverwalterin aus wichtigem Grund von Amts wegen aus dem Amt entlassen worden. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralf Hage bestellt worden. Die Forderungsanmeldung für Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO war bis zum 14.0_8.2024 vorzunehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
- wurde am 03.07.2024 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffn…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
- wurde am 03.07.2024 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Email geschäftlich: dmp-dd@dmp-solutions.de Telefax: 0351 4400751 Telefon geschäftlich: 0351 4400740
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin
|die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 25.09.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
ergeht am 26.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Insolvenz…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
ergeht am 26.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein wird gemäß § 59 InsO aus wichtigem Grund von Amt wegen aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Ralf Hage
Königsbrücker Straße 61
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 4400740
Telefax: 0351 4400751
Email geschäftlich: hage@dmp-solutions.de
bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird festgese…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird unter Beachtung Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO angewiesen, den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Masse zu entnehmen und an die vormalige vorläufige Insolvenzverwalterin auszuzahlen.
Gründe:
Rechtsanwältin Annett Kittner-Treublein als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 26.02.2024 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.07.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.09.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 0,00 EUR zugrunde zu legen.
Da die Regelvergütung den Betrag der Mindestvergütung unterschreiten würde, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 die Mindestvergütung zu gewähren.
Berechnungsmaßstab für die Mindestvergütung ist die Zahl der aus den schuldnerischen Unterlagen bekannten Insolvenzgläubiger. Das sind jene Gläubiger, die mutmaßlich zum Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden werden. Auf die tatsächliche Zahl der Anmeldungen kommt es nicht an, BGH IX ZB 129/08 und IX ZB 39/10. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß sich der vorläufige Verwalter mit den Gläubigern im vorläufigen Insolvenzverfahren befasst.
Die Anzahl der Gläubiger betrug nach dem Ermittlungsstand zum Ende des Zeitraumes der vorläufigen Verwaltung 7. Eine Kürzung der Mindestvergütung auf 25 Prozent erfolgt grundsätzlich nicht, BGH IX ZB 104/05.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 07.11.2024 die Mas…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 95/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pm sports GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 261121
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Peter Ackens
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 07.11.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
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