Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pod GmbH - point of display
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Heesfeld 2, 38112 Braunschweig
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRB 4696
EUID
DEP1103.HRB4696
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Braunschweig
Aktenzeichen
275 IN 143/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), MBA Tobias Hartwig
Kanzlei
Schultze Braun
Adresse
Museumstraße 5, 38100 Braunschweig
Telefon
0531-6128720-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.05.2025 , 10:23 Uhr
Erteilung Einzelermächtigung
14.07.2025
Eröffnung
01.08.2025 , 11:18 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.09.2025
Berichtstermin
22.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Handel aller Art von Druckerzeugnissen, Werbemitteln und Displays.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pod GmbH in Braunschweig ist am 01.08.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA, der bereits am 23.05.2025 mit der vorläufigen Verwaltung betraut und am 14.07.2025 zur Einzelermächtigung bestellt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.09.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 22.10.2025. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters wurde eine Berechnungsmasse von 2.454.862,51 EUR zugrunde gelegt. Der Vergütungsantrag beinhaltet Zuschläge für Arbeitnehmermaßnahmen, Sanierungsbemühungen und die Vielzahl der Verfahrensbeteiligten. Ein Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 223.274,32 EUR wurde ermittelt, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 36,61 % ergibt. Die festgesetzten Beträge für Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Braunschweig eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vo…
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 81,61 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.454.862,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Für die Maßnahmen und Tätigkeiten in Bezug auf die Arbeitnehmer ist ein Zuschlag in Höhe von 15 % festzusetzen. Die Sanierungsbemühungen rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 25 %. Für die Vielzahl von Verfahrensbeteiligten ist ein Zuschlag von 5 % angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 223.274,32 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 36,61 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), soll im schriftlichen Verfahren di…
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), soll im schriftlichen Verfahren die Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag
des Insolvenzverwalters erfolgen.
Der Vergütungsantrag beinhaltet Zuschläge.
Einwendungen zum Vergütungsantrag können binnen zwei Wochen erhoben werden.
Der Vergütungsantrag kann von den Beteiligten von der Geschäftstelle angefordertwerden.
Amtsgericht Braunschweig, 27.01.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist am 23.05.2025 um 10:23 …
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist am 23.05.2025 um 10:23 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA, Museumstraße 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531-6128720-0, Fax: 0531-6128720-100, E-Mail: THartwig@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 23.05.2025
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Bekanntmachung
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolve…
275 IN 143/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.05.2025 um 10:23 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Braunschweig, 14.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
275 IN 143/25 : Über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 11:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffn…
275 IN 143/25 : Über das Vermögen der pod GmbH - point of display, Heesfeld 2, 38112 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4696), vertr. d.: 1. Maike Bethmann-Dreyer, (Geschäftsführerin), 2. Roland Ulbrich, (Geschäftsführer), 3. Lutz Bethmann, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 11:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA, Museumstraße 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531-6128720-0, Fax: 0531-6128720-100, E-Mail: THartwig@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.09.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 22.10.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.09.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (22.10.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 04.08.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
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