Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pohle, Roland
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen
Adresse
Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 4034
EUID
DEU1206.HRA4034
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
318 IN 278/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Mathern
Adresse
Kanzlerstraße 34, 09112 Chemnitz
Telefon
0371 490 90
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
19.02.2025 , 12:01 Uhr
Eröffnung
21.03.2025 , 13:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.05.2025
Widerspruchsfrist
20.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle ist am 21.03.2025 um 13:20 Uhr eröffnet worden. Zuvor war Christoph Mathern bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erging am 24.03.2025. Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 21.03.2025 wurde Rechtsanwalt Christoph Mathern zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt und beauftragt, die Zustellungen durchzuführen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 20.06.2025 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Ferner ist festgestellt worden, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und die Versagungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
- wurde am 19.02.2025 um 12:01 Uhr Christoph…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
- wurde am 19.02.2025 um 12:01 Uhr Christoph Mathern, Kanzlerstraße 34, 09112 Chemnitz, Telefax 0371 490 9123, Email geschäftlich info@mathern-chemnitz.com, Telefon geschäftlich 0371 490 90 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
ergeht am 24.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Ve…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
ergeht am 24.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Rechtsanwalt Christoph Mathern als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 19.02.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.03.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 21.03.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Hinweis (nicht Teil der Entscheidung): Dieser Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzabteilung -, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
- wurde mit Beschluss vom 21.03.2025 festgestellt, das…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
- wurde mit Beschluss vom 21.03.2025 festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
ergeht am 21.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Übe…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 278/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Roland Pohle, geb. 07.02.1957, Seiferitzer Allee 8, 08393 Meerane
Inhaber der Autohaus Schulze & Pohle e.K., Meerane, Amtsgericht Chemnitz , HRA 4034
ergeht am 21.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen des Schuldners wird am 21.03.2025 um 13:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach der Insolvenzordnung nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Christoph Mathern
Kanzlerstraße 34
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 490 90
Telefax: 0371 490 9123
Email geschäftlich: info@mathern-chemnitz.com
bestellt.
4. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an den Schuldner.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 09.05.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, dürfen nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
6. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 20.06.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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