Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Neustadt 48, 34286 Spangenberg
Handelsregister
Amtsgericht Fritzlar HRB 11015
EUID
DEM1603.HRB11015
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fritzlar
Aktenzeichen
12 IN 28/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/98292-18
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 15:10 Uhr
Stichtag Gläubigerversammlung
31.07.2025
Frist zum Bestreiten von Forderungen
26.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Metall-Bandsägeblättem und sonstigen Werkzeugen und Maschinen. Die Gesellschaft betreibt außerdem den An- und Verkauf sowie Im- und Export von Hand-, Maschinen- und Kreissägeblättern sowie von Holz- und Leichtmetallsägeblättern. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Handel mit Baustoffen und artverwandten Artikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Spangenberg, ist eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt. Der Stichtag für diese Versammlung ist der 31.07.2025; bis zu diesem Datum müssen Erklärungen der Gläubiger schriftlich beim Gericht eingehen. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zur Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert gegen Herrn Michael Hupfeld. Zudem ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet worden. Die Insolvenztabelle kann bei Bedarf eingesehen werden. Gläubiger, die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter werden aufgefordert, eventuelles Bestreiten einer solchen Forderung bis zum 26.09.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Anderenfalls gilt die Forderung nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Am 05.09.2024 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist eine …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Am 05.09.2024 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt, deren Stichtag der 31.07.2025 ist. Diese dient der Beschlussfassung über die Zustimmung zur Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert gegen den ehemaligen Geschäftsführer Michael Hupfeld. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet. Die Frist zum Bestreiten dieser Forderungen endet am 26.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 28/24 : In dem Insolvenzverfahren Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist ein…
12 IN 28/24 : In dem Insolvenzverfahren Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt. Stichtag, der der Gläubigerversammlung entspricht ist der 31.07.2025. Bis zu diesem Datum müssen Erklärungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die Gläubigerversammlung dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
die Zustimmung zur Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert gegen Herrn Michael Hupfeld (§§ 160 Abs. 1, 160 Abs. 2 Ziff. 3 InsO) Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn bis zu dem Stichtag keine Widersprüche erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 28/24: In dem Insolvenzverfahren Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist die …
12 IN 28/24: In dem Insolvenzverfahren Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet worden. Die Insolvenztabelle und die Anmeldung/Anmeldungen können bei Bedarf auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Schuldnerin , die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden aufgefordert, ein eventuelles Bestreiten einer solchen Forderung bis zum 26.09.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Anderenfalls gilt die Forderung nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Amtsgericht Fritzlar, 04.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 28/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: Michael Hupfeld, als GF d. Pomex GmbH, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer), ist am 05.09.2024 um 15:10 Uhr die vorläufige Ver…
12 IN 28/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: Michael Hupfeld, als GF d. Pomex GmbH, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer), ist am 05.09.2024 um 15:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 05.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 28/24: Über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Neustadt 48, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist am 07.10…
12 IN 28/24: Über das Vermögen der Pomex Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neustadt 48, 34286 Spangenberg (AG Fritzlar, HRB 11015), vertr. d.: 1. Edda Popp-Hupfeld, Oberdorf 24, 34286 Spangenberg, (Gesellschafterin), 2. Michael Hupfeld, Neustadt 48, 34286 Spangenberg, (Geschäftsführer (niedergelegt)), ist am 07.10.2024 um 13:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: giessen@mtjz.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 30.12.2024 .
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.11.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden ( 30.12.2024 ), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären;
die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 07.10.2024
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