Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PowerOn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bayrische Str. 8, 01069 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 40410
EUID
DEU1104.HRB40410
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 1925/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhard Klose
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
14.12.2023
Eröffnung
01.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion und Verkauf von nachgiebigen Elektronikkomponenten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen sowohl für den vorläufigen als auch für den endgültigen Insolvenzverwalter festgesetzt. Für den vorläigen Verwalter, Rechtsanwalt Reinhard Klose, der mit Beschluss vom 14.12.2023 bestimmt wurde und dessen Tätigkeit mit der Verfahrenseröffnung endete, beträgt die Regelvergütung 7.198,59 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Berechnungsgrundlage hierfür lag bei einem Vermögen von 145.924,81 EUR. Für den endgültigen Insolvenzverwalter wurde eine Teilungsmasse von 153.078,11 EUR zugrunde gelegt. Da die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters die Arbeit des endgültigen Verwalters erheblich erleichtert hat, wurde ein Abschlag vom Regelsatz gemäß § 3 Abs. 2 a InsVV vorgenommen. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen vom 06.07.2026. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters +…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer wie folgt antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Rechtsanwalt Reinhard Klose als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.07.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 145.924,81 EUR zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus der Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx € wurden der Vergütung nicht zugrunde gelegt, da es kein Überschuss aus der Fortführung des Unternehmens im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV ist.
Aus der Berechnungsgrundlage errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von 28.794,36 EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 7.198,59 EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende V…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen
zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.02.2024 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 153.078,11 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Nach § 3 InsVV ist hinter der Regelvergütung zurückzubleiben, wenn die verwalterliche Geschäftsführung dies rechtfertigt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtfertigt dies einen Abschlag vom Regelsatz gemäß § 3 Abs. 2 a InsVV. Ein Abschlag kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Verwalters durch den vorläufigen Verwalter erheblich erleichtert wurde. Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwändig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war (Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 38, 39).
Aus vorgenannten Gründen war ein Abschlag wegen der Erleichterung durch die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter auf die beantragte Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters vorzunehmen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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