Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PRAMEN GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 38026
EUID
DEU1104.HRB38026
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
562 IN 982/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Matthias Lechleitner
Termine & Fristen
Eröffnung
25.08.2022
Fristende Widerspruch Forderungen
25.02.2025
Fristende Stellungnahmen Schlussrechnung
28.04.2025
Aufhebung
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH in Dresden ist mit Beschluss vom 21.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Beschlagnahme und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bleiben jedoch zum Zwecke der Nachtragsverteilung aufrechterhalten, insbesondere für eine zurückbehaltene Quotenzahlung für den Tabellengläubiger lfd. Nr. 1. Im Vorfeld war der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei dem Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt wurde. Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, bis zum 28.04.2025 Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis beim Amtsgericht Dresden einzureichen. Der Insolvenzverwalter erklärte, dass bei der Schlussverteilung Forderungen von 119.621,46 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von 7.462,94 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH ist am 25.08.2022 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft, wobei Gläubigern bis zum 25.02.2025 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 21.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zur Sich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH ist am 25.08.2022 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft, wobei Gläubigern bis zum 25.02.2025 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 21.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zur Sicherstellung einer Nachtragsverteilung bleibt die Beschlagnahme und die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters für zurückbehaltene Quotenzahlungen aufrechterhalten. Vor der Aufhebung waren Termine für Stellungnahmen zur Schlussrechnung sowie den Schlusstermin bis zum 28.04.2025 vorgesehen. Der Insolvenzverwalter hat Forderungen von 119.621,46 EUR und eine verfügbare Masse von 7.462,94 EUR für die Verteilung angegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2026 gemäß § 200 InsO…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Die Beschlagnahme und damit die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bleibt zum Zwecke der Nachtragsverteilung hinsichtlich folgender Vermögensgegenstände aufrechterhalten:
zurückbehaltene Quotenzahlung für den Tabellengläubiger lfd. Nr. 1
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 28.04.2025 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 119.621,46 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 7.462,94 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 25.02.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Matthias Lechleitner, der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung an…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 982/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRAMEN GmbH, Reisewitzer Straße 80, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38026
vertreten durch den Geschäftsführer Nedzad Pramenkovic
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
...
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 25.08.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.11.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 27.596,68 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von .. EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 2 bewirkte Zustellungen insgesamt ... EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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