Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WM Investment GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Alexander-Puschkin-Platz 1, 01127 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 43963
EUID
DEU1104.HRB43963
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
532 IN 265/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Kenny Meedach
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Beschluss
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Tippgeben im Bereich Versicherungsvermittlung, Finanzanlagenvermittlung und Finanzierungsvermittlung sowie Vertrieb von Telekommunikations-, Strom- und Gasverträgen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dresden hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WM Investment GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kenny Meedach, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 27.04.2026 mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls nicht verkündet, mit deren Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung im Internet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 265/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WM Investment GmbH, Alexander-Puschkin-Platz 1, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 43963
vertreten durch den Geschäftsführer Kenny Meedach
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverf…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 265/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WM Investment GmbH, Alexander-Puschkin-Platz 1, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 43963
vertreten durch den Geschäftsführer Kenny Meedach
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 27.04.2026 mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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