Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Premium Bodywear AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz OT Wittgensdorf
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 20102
EUID
DEU1206.HRB20102
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
320 IN 1533/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Sachwalter
12.08.2024
Eröffnung
29.10.2024
Insolvenzplan Erörterung und Abstimmung
24.06.2025 , 11:00 Uhr
Bestätigung Insolvenzplan
25.06.2025
Festsetzung Vergütung Sachwalter
18.11.2025
Aufhebung des Verfahrens
03.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Bekleidungs- und Textilprodukten und Accessoires sowie Lifestyleprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG ist am 29.10.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Henry Girbig war vorläufiger Sachwalter, seine Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Im weiteren Verlauf wurde ein Insolvenzplan vorgelegt und zur Abstimmung anberaumt. Der Termin zur Erörterung und Abstimmung fand am 24.06.2025 statt. Der Insolvenzplan ist von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt worden. Die Vergütung des Sachwalters für die Tätigkeit im vorläufigen und eröffneten Verfahren wurde festgesetzt. Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung zum 03.03.2026 aufgehoben worden, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt war.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG ist am 29.10.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Henry Girbig war zunächst als vorläufiger Sachwalter bestellt, seine Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Im weiteren Verlauf wurde ein Insolvenzplan vorgelegt und bestätigt. Der Termin zur Erörteru…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG ist am 29.10.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Henry Girbig war zunächst als vorläufiger Sachwalter bestellt, seine Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Im weiteren Verlauf wurde ein Insolvenzplan vorgelegt und bestätigt. Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Plan fand am 24.06.2025 statt. Die Bestätigung des Plans erfolgte durch Beschluss vom 25.06.2025. Anschließend wurden die Vergütungen des Sachwalters für die Tätigkeit im vorläufigen und eröffneten Verfahren festgesetzt. Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung zum 03.03.2026 aufgehoben worden, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt war.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 27.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 27.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 03.02.2026 wird im Tenor wegen einer offensichltichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 03.02.2026 erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 03.02.2026 nach rechtskrä…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 03.02.2026 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 03.03.2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Es ergeht am 25.06.2025 folgender Beschluss:
Der von der Schuldner…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Es ergeht am 25.06.2025 folgender Beschluss:
Der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan in der Fassung vom 01.04.2025 in Verbindung mit der Planergänzung vom 24.06.2025, im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 24.06.2025 von den Insolvenzgläubigern angenommen, wird bestätigt.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und wenn diese keine natürliche Person ist den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden als er ohne Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch Zahlung aus den in § 251 Abs. 2 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätig…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren jeweils mit Zuschlag beantragt. Die Anträge können in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 09.10.2025 bei Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
wurden dem Sachwalter für die Tätigkeit am 18.11.2025 Vergütung m…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
wurden dem Sachwalter für die Tätigkeit am 18.11.2025 Vergütung mit Zuschlag sowie Auslagen antragsgemäß festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 29.10.2024 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Der Sachwalter erhält hiervon 60 %, § 12 Abs. 1 InsVV, mithin x,xx EUR.
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von x %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 06.08.2025 verwiesen.
Nach §§ 10 iVm 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Zuschläge werden vom Sachwalter beantragt für
- Unternehmensfortführung x
- Ausarbeitung eines Insolvenzplanes im Zusammenwirken mit der Schuldnerin x
- Übernahme der Kassenführungsbefugnis x
Einen Abschlag macht der Sachwalter geltend für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter x.
Nach Einbeziehung aller Aspekte in eine Gesamtschau werden x % beantragt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Die Beteiligten hatten im Rahmen des Plantermins Gelegenheit zur Stellungnahme, des Weiteren im Rahmen der Anhörung nach Veröffentlichung am 10.09.2025. Stellungnahmen sind bei Gericht nicht eingegangen.
Unter Würdigung des gesamten aktenersichtlichen Verlaufs des Insolvenzverfahrens ist ein Zuschlag von x % antragsgemäß als angemessen festzusetzen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV für zwölf Monate festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für x,xx bewirkte Zustellungen insgesamt x,xx EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
wurde die Vergütung des Sachwalters für die Tätigkeit im vorläufi…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
wurde die Vergütung des Sachwalters für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren sowie Auslagen am 18.11.2025 festgesetzt.
Rechtsanwalt Henry Girbig als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 12.08.2024 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.10.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.08.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 270, 63 Abs. 3 InsO, 12a Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR. Ein Sachwalter erhält hiervon 60 %, § 12 Abs. 1 InsVV. Für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren erhält er hiervon nach §§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO, 11 InsVV 25 %, mithin x,xx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Nach §§ 12a Abs. 3 iVm 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Zuschläge werden vom Sachwalter beantragt für
- Unternehmensfortführung x %
- Insolvenzgeldvorfinanzierung x %
- Schwierige Rechtsfragen wegen Auslandsbezug x %.
Durch die Fortführung des Unternehmens wurde ein Überschuss erzielt. Der Insolvenzverwalter hat eine Vergleichsrechnung aufgestellt xxx.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Die Beteiligten hatten im Rahmen des Plantermins Gelegenheit zur Stellungnahme, des Weiteren im Rahmen der Anhörung nach Veröffentlichung am 10.09.2025. Stellungnahmen sind bei Gericht nicht eingegangen.
Unter Würdigung des gesamten aktenersichtlichen Verlaufs des Insolvenzverfahrens ist ein Zuschlag von x % antragsgemäß als angemessen festzusetzen.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 15.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1.
In dem Insolve…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 15.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig.
2.
Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf
Dienstag, den 24.06.2025, 11.00 Uhr Sitzungssaal 3.011
Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16.05.2025 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).
3.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat
und
b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird ge…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.05.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Sachwalters RA Henry Girbig zur Einsicht aus. Die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 29.10.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermö…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 1533/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Premium Bodywear AG, Chemnitzer Straße 36-38, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20102
vertreten durch den Vorstand Frank Markert
ergeht am 29.10.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Herren Designerunterwäsche) wird am 29.10.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
bestellt.
4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 12.12.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 21.01.2025
09:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
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