Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Fraunhofer Straße 15, 09126 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 31931
EUID
DEU1206.HRB31931
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
418 IN 1065/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
23.10.2020
Fristende Stellungnahmen
10.06.2025
Einstellung
05.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ein- und Verkauf, Lagerung und Bearbeitung von Eisen und Nichteisen Produkten zur Verwertung; Beteiligung an anderen Unternehmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Abfallverwertung, Abfallentsorgung und Abfallbehandlung; Handel mit Fahrzeugen, Baumaschinen und Geräten der Abfall- und Baubranche; Beratung und Betreuung von Unternehmen zu Fragen des Abfallmanagements und Umweltschutzes und Übernahme von Managementaufgaben für Unternehmen der Abfallwirtschaft
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH ist am 23.10.2020 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit festgesetzt, wobei die Teilungsmasse und die Regelvergütung berechnet wurden. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 05.03.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Im Rahmen der Schlussverteilung erklärte der Insolvenzverwalter, dass Forderungen in Höhe von 72.545,86 EUR zu berücksichtigen sind, jedoch keine Masse zur Verteilung zur Verfügung steht. Ein Schlusstermin wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei Insolvenzgläubigern eine Frist bis zum 10.06.2025 zur Einreichung von Stellungnahmen und Einwendungen gesetzt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- wurde …
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 05.03.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
ergeht am …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
ergeht am 09.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 23.10.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.10.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Hinweis (nicht Teil der Entscheidung): Dieser Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzabteilung -, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- wird der…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 10.06.2025 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 72.545,86 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- hat der …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 1065/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RRC - Rohstoff Recycling Chemnitz GmbH, vertr. d. d. GF Gunter Zeugner Fraunhoferstrasse 15, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31931
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter Zeugner
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 23.10.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
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