Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pressmetall Gunzenhausen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 5464
EUID
DED3201V.HRB5464
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
1 IN 248/19
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
20.09.2024
Widerspruchsfrist
06.11.2024
Schlussverteilung
05.02.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
02.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Herstellung von Werkzeugen, der Betrieb einer Gießerei, die Bearbeitung und Montage von Gusserzeugnissen sowie der Vertrieb von Erzeugnissen einschließlich des Zubehörs.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pressmetall Gunzenhausen GmbH ist die Schlussverteilung gemäss § 196 Abs. 2 InsO beschlossen. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 42.659.188,37 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.968.691,20 € gegenübersteht. Die Durchführung der Schlussanhörung (Ersatz des Schlusstermins) erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäss § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 02.04.2025, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Sachwalters schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen oder Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Der Sachwalter Dr. Stefan Debus ist bestellt. Im Verfahren wurden bereits die Vergütungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Alexander Zetterer, Bundesagentur für Arbeit und Thomas Harbrecht) sowie die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pressmetall Gunzenhausen GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft, wobei bis zum 20.09.2024 nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft wurden. Die Gesamthöhe der berücksichtigte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pressmetall Gunzenhausen GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft, wobei bis zum 20.09.2024 nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft wurden. Die Gesamthöhe der berücksichtigten Forderungen belief sich auf 42.659.188,37 €, denen ein Massebestand von 4.968.691,20 € gegenüberstand. Der Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus sowie Mitglieder des Gläubigerausschusses haben ihre Vergütung festgesetzt bekommen. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich eingehender Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 02.04.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Mit Beschluss vom 05.02.2025 wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Sachwalters durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.04.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Sachwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 42.659.188,37 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.968.691,20 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 42.659.188,37 EUR steht ein Betrag von 4.968.691,20 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Alexander Zetterer wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für XX Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (i.d. Fassung bis 31.12.2020) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Eine Begründung zum Stundensatz wurde nicht eingereicht, jedoch kann aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens von der Angemessenheit ausgegangen werden.
In der Stellungnahme des Sachwalters vom 13.03.2025 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Sachwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für XX Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (i.d. Fassung bis 31.12.2020) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die Begründung zum Stundensatz im vorangehenden Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 27.09.2021 wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Sachwalters vom 03.03.2025 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Sachwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Harbrecht wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt X EUR.
Für BETRAG Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von X € übersteigt den durch § 17 InsVV (i.d. Fassung bis 31.12.2020) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Sachwalters vom 03.03.2025 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Sachwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 18.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gm…
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 24.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.07.2016 IX ZB 70/14) und die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters errechnet sich mit 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, § 12 Abs. 1 InsVV.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.10.2024 wird Bezug genommen.
1. Betriebsfortführung
Zunächst ist als erhöhender Faktor zu berücksichtigen, dass der schuldnerische Betrieb für einen Zeitraum von etwa einem Jahr vollumfänglich fortgeführt worden ist. Im Rahmen dieser Fortführung erfolgte durch den Sachwalter eine fortlaufende Überwachung des Geschäftsbetriebs.
Wie vorgetragen musste durch die Sachwaltung aufgrund der Vielzahl der operativen Prozesse eine intensive Prüfung der wirtschaftlichen Lage und Begleitung der Unternehmensfortführung sowie Betreuung der Auftraggeber erfolgen. Nicht zuletzt forderte auch die Corona-Pandemie und die damit aufkommenden Einschränkungen und Entwicklungen die Sachwaltung im besonderen Maße. Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von X % beantragt.
Die Gewährung eines Zuschlags erscheint aufgrund des Umfangs des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Es ist insbesondere zu beachten, dass die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung ähnlichen Aufwand mit sich bringt, wie die Betriebsfortführung selbst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016-IX ZB 70/14).
Mangels Überschuss aus der Betriebsfortführung findet eine Massemehrung durch den erwirtschafteten Überschuss und somit eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht statt. Die Durchführung einer Vergleichsberechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV ist daher nicht geboten.
2. Kassenführung/ Begleitung der Kassenprüfung
Für die übertragene Sonderaufgabe der Kassenführung nach & 275 Abs. 2 InsO macht der Sachwalter eine Erhöhung von X % geltend. Ein Zuschlag hierfür kann grundsätzlich begründet sein, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14. Sämtliche kostenträchtigen Maßnahmen wurden durch den Sachwalter und seine Mitarbeiter nahezu täglich überprüft. Darüber hinaus wurde die vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene Kassenprüfung durch den Sachwalter begleitet und betreut. Aufgrund des dargelegten überdurchschnittlichen Umfangs und dem damit verbundenen Aufwand wird der beantragte Zuschlag grundsätzlich als gerechtfertigt betrachtet.
3. Insolvenzplanverfahren/ Sanierungsbemühungen/ Investorensuche/ übertragende Sanierung
Die Übertragung des Unternehmens gelang nach einer aufwendigen Investorensuche zum 01.10.2020. Zur Kompensierung des entstandenen Mehraufwandes der Sachwaltung in Verbindung mit den Sanierungsbemühungen, der umfangreichen Investorensuche und der übertragenden Sanierung, die letztendlich zielführend umgesetzt werden konnte, wird der beantragte Zuschlag von X % als angemessen angesehen.
4. Ausproduktion
Die Fortführung des Unternehmens mündete nach der Absage des letzten Interessenten und somit mit der Entscheidung über die Betriebsstilllegung in eine Abwicklung des Geschäftsbetriebes. Der Zeitraum der Ausproduktion erstreckte sich insgesamt von November 2020 bis Ende Juni 2021. Die damit einhergehende erforderliche Organisation und Umsetzung wurde durch den Sachwalter stets begleitet und kontrolliert. Hierfür wird der angesetzte Zuschlag in Höhe von X %, welcher bereits die inhaltliche Überschneidung mit dem Komplex der Betriebsfortführung berücksichtigt, anerkannt.
5. Arbeitnehmer
Im Zusammenhang mit der hohen Arbeitnehmerzahl wird seitens des Sachwalters eine Erhöhrung von 20 % beantragt. Grundsätzlich begründen Arbeitnehmerangelegenheiten als Regelaufgabe keinen Zuschlag, sofern damit nicht ein erheblicher Überwachungsaufwand verbunden ist. (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 12 Rn. 10d). Im vorliegenden Fall umfasste der Betrieb zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung 511 Mitarbeiter. Unter Betrachtung des quantitativen Faktors sowie der umfassenden Mitwirkung der Sachwaltung in den Arbeitnehmerangelegenheiten wird somit eine Erhöhung grundsätzlich bejaht.
6. Tabellenführung
Eine große Anzahl von Gläubigern begründet keinen regelmäßigen Zuschlag, auch bei 100 Gläubigern gibt es keinen Automatismus für die Zuerkennung (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 ). Mit steigender Anzahl der Gläubiger erhöht sich jedoch der beim Verwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz, insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandinformationen sowie Ausschüttungen. Einen festen Grenzwert, ab welcher Anzahl an Gläubigern eine Erhöhung der Vergütung möglich ist, gibt es nicht, jedoch ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist hierbei, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH NZI 2017, 732; 2006, 464). Bei bis zu 100 Gläubigern ist noch von einem sog. Normalverfahren auszugehen ist (vgl. BeckOK InsO/Budnik, 20. Ed. 15.7.2020, InsVV § 3 Rn. 38).
In dem vorliegenden Fall waren im Laufe des Verfahrens insgesamt 637 angemeldete Forderungen - eine Vielzahl hiervon mit Auslandsbezug - zu prüfen. Somit übersteigt das vorliegende Verfahren in quantitativer Hinsicht den Umfang eines sog. Normalverfahrens erheblich, was den angestrebten Zuschlag von X % rechtfertigt.
7. Immobilienverwertung
Zu dem Vermögen der Schuldnerin zählten mitunter die Betriebsgrundstücke, die nach Betriebsstilllegung zu verwerten waren. Der Verkauf der Grundstücke war geprägt von einer intensiven Käufersuche und Verhandlungen mit möglichen Interessenten, eine auf den Verkauf folgende rechtliche Auseinandersetzung mit dem Käufer und schlussendlich notwendig werdende Vergleichsverhandlungen mit diesem. Eine vom Regelfall abweichende Konstellation ist hier erkennbar dargelegt, wodurch eine Erhöhung von X % als angemessen erscheint.
8. (vorläufiger) Gläubigerausschuss
Für die Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss wird vom Sachwalter eine Erhöhung von X % angesetzt. In dem Antrag wird der dadurch entstandene Mehraufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Zumal nicht in jedem Verfahren ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss bestellt wird, ist eine Abweichung von einem Normalverfahren erkennbar. Das Gericht erkennt den beantragten Zuschlag an. Zu den einzelnen Aspekten wird außerdem auf die ausführliche Begründung in dem Antrag vom 24.10.2024 Bezug genommen.
9. Gesamtwürdigung
Das Insolvenzgericht hat hinsichtlich Zu- und Abschlägen im Ergebnis eine angemessene Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BeckOK InsO/Budnik, 14. Ed. 25.4.2019, InsVV § 3 Rn. 15, 16). Da das vorliegende Verfahren in erheblichem Maße, sowohl hinsichtlich qualitativer als auch quantitativer Faktoren, von einem Normalverfahren abweicht, ist dies nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich durch eine angemessenen Mehrvergütung auszugleichen. Das Gericht erkennt die aufgeführten Erhöhungstatbestände sowie auch den vom Sachwalter angesetzten allgemeinen Abschlag vonX % an. Der vorgenommene Abschlag soll durchaus erkennbare thematische Überschneidungen insbesondere in den Sachverhalten Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Kassenprüfung, Ausproduktion berücksichtigen. Im Ergebnis hält das Gericht für das durchaus umfangreiche und anspruchsvolle Verfahren somit eine Erhöhung von insgesamt X % für angemessen.
Die Regelvergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter war gemäß §§ 11, 12, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Regelvergütung für die Tätigkeit als endgültiger Sachwalter war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Das Gericht hält im Ergebnis ein Übersteigen der Vergütung um 170 % für gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Im Rahmen der Anordnung des Schlusstermins wurde den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 248/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun Gmb…
1 IN 248/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pressmetall Gunzenhausen GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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1. Die Prüfung der bis 20.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 561 bis 636 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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