Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 108971
EUID
DED2601V.HRA108971
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1228/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jochen Wagner
Adresse
Leonrodstraße 69, 80636 München
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
23.01.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, ist ein wesentlicher Verfahrensschritt erfolgt: Der Termin am 23.01.2024 zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den notariellen Kaufvertrag des Grundstücks in Handzell (Hauptstraße 40) zwischen dem Insolvenzverwalter Jochen Wagner und der Franz1 GmbH i.G. wurde durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Wagner festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 75 % aufgrund unzureichender Buchhaltung und Konzernverflechtungen gewährt wurde. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher We…
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 108971
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher We…
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 108971
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung der Gläubigerversammlung zu dem zwischen dem Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Jochen Wagner, und der Franz1 GmbH i.G. geschlossenen notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. Jürgen M. Thiel vom 18.12.2023 über das Grundstück mit der Adresse Hauptstraße 40, 86554 Handzell (Amtsgericht Aichach, Grundbuch von Handzell, Blatt 1072,Flurstücke 2/5 bis 2/16) .
[Der Kaufpreis beträgt 750.000 EUR - wegen Drittrechtsbelastung ist ein Übererlös für die Masse nicht zu realisieren. Der vereinbarte Kostenbeitrag zur Masse beträgt indes 37.500 EUR. ]
wird bestimmt auf
Dienstag, 23.01.2024, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 75 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten e…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 75 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Insolvenzgerich München 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher We…
1542 IN 1228/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Future 10 GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 108971
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Wagner, Leonrodstraße 69, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2025.II.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 37.500,00 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.09.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Dies beruht auf der äußerst unzureichenden Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin sowie den zahlreichen Konzernverflechtungen innerhalb der PRIMUS-Gruppe, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 190, 276.
III.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
IV.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
V.
Der Insolvenzverwalter hat im Schlussbericht vom 30.09.2025, bei Gericht eingegangen am 06.10.2025, erklärt, dass er auf seinen Vergütungsanspruch verzichte, soweit dieser nach Begleichung der Gerichtskosten in voller Höhe nicht durch die noch vorhandenen Masse gedeckt wird, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 156. Zur Klarstellung erging die im Tenor enthaltene Feststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.11.2025
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