Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Print Service Steib GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRA 2309
EUID
DED5701V.HRA2309
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 369/21
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Hubert Ampferl
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
08.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Print Service Steib GmbH & Co. KG ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Hubert Ampferl festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte aufgrund besonderer Anforderungen an die Geschäftsführung, da der alleinige Geschäftsführer verstorben war und die Fortführung des Betriebs unter schwierigen Informationsbedingungen erfolgen musste. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 32) im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 08.09.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshö…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Steib Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steib Ulrich, geb. Steib, verstorben am 16.08.2021
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRA 2309
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stahl Alexander, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt, Gz.: 000192-21/ST/kl
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.06.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 80 % und einen Abschlag in Höhe von 5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb fortzuführen und dies stellte höchste Anforderungen, insbesondere aufgrund der Führungslosigkeit der Gesellschaft. Darüber hinaus gestaltete sich die Informationsbeschaffung sehr schwierig, da der alleinige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verstorben war und auf Auskünfte der Organe der Gesellschaft nicht zurückgegriffen werden konnte.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 10.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Steib Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steib Ulrich, geb. Steib, verstorben am 16.08.2021
Registergericht: …
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Steib Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steib Ulrich, geb. Steib, verstorben am 16.08.2021
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRA 2309
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stahl Alexander, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt, Gz.: 000192-21/ST/kl
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1. Die Prüfung der bis 05.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28 - 31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Steib Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steib Ulrich, geb. Steib, verstorben am 16.08.2021
Registergericht: …
IN 369/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Print Service Steib GmbH & Co. KG, Neuhartshöfe 4, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Steib Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steib Ulrich, geb. Steib, verstorben am 16.08.2021
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRA 2309
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stahl Alexander, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt, Gz.: 000192-21/ST/kl
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1. Die Prüfung der bis 09.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.09.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.07.2025
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