Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Eggenweg 14, 90765 Fürth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 8061
EUID
DED3304V.HRA8061
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 377/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.07.2024 , 09:10 Uhr
Eröffnung
30.08.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.10.2024
Berichtstermin
12.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
12.11.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG ist am 03.07.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur Sicherung des Schuldnersvermögens wurde zudem bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Patrick Meyerle. In einer weiteren Bekanntmachung vom 19.05.2025 wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 720.599,87 EUR.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG ist am 30.08.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 03.07.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Patrick Meyerle zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Schuldner ha…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG ist am 30.08.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 03.07.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Patrick Meyerle zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Schuldner hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Forderungen sind bis zum 01.10.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin ist für den 12.11.2024 anberaumt worden, in dem auch über die Ermächtigung des Verwalters gemäß § 160 InsO beschlossen werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 377/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-…
Az.: IN 377/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.07.2024 um 09:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Telefon: +49(911)999099-0, Telefax: +49(911)999099-50.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14,…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.05.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 720.599,87 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Verwalter erhält hiervon 25%.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält einen Zuschlag von x%. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren zu vergütenden Mehraufwand für die Betriebsfortführung über 2 Monate und Arbeitnehmerangelegenheiten sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Reg…
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 18.12.2024 für die vorläufige Insolvenzverwaltung zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 23.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Reg…
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
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hat der Insolvenzverwalter am 30.08.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 02.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 377/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: …
IN 377/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
Geschäftszweig/Beschäftigung: Formenbau, Konstruktion und Entwicklung von Spritzgießformen, Druckgießformen, Tieflochbohren. Drahtschneiden, Senkerodieren und Lohnfräsen.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.08.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg
Telefon: +49(911)999099-0
Telefax: +49(911)999099-50
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.06.2024 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Reg…
IN 377/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolfrum Formenbau GmbH & Co. KG, Eggenweg 14, 90765 Fürth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wolfrum Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfrum Jörg Siegfried
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 8061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 000829-24/LR-LR
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr, 2. OG, Bäumenstraße 28, Fürth, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.11.2024
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