Berichts- und PrüfungsterminSachsen-AnhaltHRB 29514
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PrintHouseService GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Camillo-Irmscher-Straße 2, 06132 Halle (Saale)
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 29514
EUID
DEW1215.HRB29514
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 84/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen
Adresse
Jacobstraße 25, 04105 Leipzig
Telefon
0341/984820
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.03.2025 , 11:35 Uhr
Eröffnung
01.05.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.07.2025
Berichtstermin
29.07.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
29.07.2025 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb und Service von Druckmaschinen und Industrieanlagen sowie die Durchführung aller sonstigen Geschäfte im Bereich der Drucktechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits ab dem 07.03.2025 angeordnet, wobei dem vorläufigen Verwalter die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen erteilt wurde. Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.07.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.07.2025 um 10:30 Uhr angesetzt. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 24.07.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und de…
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.06.2025 entspricht, wird auf den 11.07.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, .
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 19.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 84/25 : Über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwa…
59 IN 84/25 : Über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen, Jacobstraße 25, D 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984820, Fax: 0341/9848220, E-Mail: mail@dr-schlittgen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.07.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 29.07.2025, 10:30 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 24.07.2025 fe…
Geschäfts-Nr.: 59 IN 84/25
In dem Insolvenzverfahren PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwüster Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 24.07.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 30.06.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung, Arbeitnehmerfragen, welcher durch die erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 24.07.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwinter Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist am 07.03.2025 um 11:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens d…
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwinter Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist am 07.03.2025 um 11:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen, Jacobstraße 25, D 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984820, Fax: 0341/9848220, E-Mail: mail@dr-schlittgen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwinter Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 07.03.2025 u…
59 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PrintHouseService GmbH, Camillo-Irmscher-Str. 2, 06132 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 29514), vertr. d.: Timo Valentin, Landwinter Str. 18, 08626 Adorf/Vogtl., (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 07.03.2025 um 11:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 27.03.2025
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