Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 16093
EUID
DER1304.HRB16093
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
49 IN 35/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.07.2024 , 09:50 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
10.01.2025
Festsetzung Vergütung
10.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Beratung, Planung und Umsetzung von Projektleitungen und Baugeneralunternehmen, des Umbaus im Bestand sowie von Erweiterungen und Neubauten mit den Schwerpunkten Qualität, Zeitmanagement und Einhaltung des Budgets
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Proman Emmerich GmbH ist am 10.07.2024 um 09:50 Uhr durch das Amtsgericht Kleve eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Mark Steh bestellt. Es wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Beschränkung der Verfügungsrechte der Schuldnerin und ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Später hat das Gericht die Vergütung und die erstattbaren Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage war ein verwaltetes Vermögen von 325.344,13 EUR. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschbeträge.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Proman Emmerich GmbH ist am 10.07.2024 um 09:50 Uhr durch das Amtsgericht Kleve eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Mark Steh bestellt. Es wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Entziehung der Verfügungsbefugnis des Schuldners…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Proman Emmerich GmbH ist am 10.07.2024 um 09:50 Uhr durch das Amtsgericht Kleve eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Mark Steh bestellt. Es wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Entziehung der Verfügungsbefugnis des Schuldners und ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Am 10.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im Anschluss daran wurde auf Antrag des Verwalters die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Arn…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Arno Wilhelm Rudolph, Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein
Geschäftszweig: die Beratung, Planung u Umsetzung von Projektleitungen u Baugeneraluntern. des Umbaus im Best. sow. von Erweiterungen u Neubauten m. den Schwerpunkten Qualität, Zeitmanagement u Einhaltung d Budgets
ist am 10.07.2024, um 09:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15-17, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
49 IN 35/24
Amtsgericht Kleve, 10.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm R…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm Rudolph, Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Das verwaltete Vermögen betrug 325.344,13 EUR.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO). Diese ist antragsgemäß zu Gunsten des Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.01.2025.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D -5 eingesehen werden.
49 IN 35/24
Amtsgericht Kleve, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm R…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm Rudolph, Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein
ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Gericht eingegangen. Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D -5 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
49 IN 35/24
Amtsgericht Kleve, 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm R…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16093 eingetragenen Proman Emmerich GmbH (Projektmanagement), Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arno Wilhelm Rudolph, Verbindungsstraße 5, 46446 Emmerich am Rhein
ist am 09.01.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
49 IN 35/24
Amtsgericht Kleve, 10.01.2025
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