Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Prosavus AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 24537
EUID
DEU1104.HRB24537
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 2258/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Vorstand Jörg Biehl
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2014
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
14.02.2018
Gegenstand des Unternehmens
Tätigkeit als Versicherungs- und Immobilienmakler, insbesondere das Vermitteln von Versicherungen aller Art, insbesondere die Vermittlung und Verwertung kapitalbildender, einschließlich fondsgebundener Versicherungen, sowie Weiterverkauf an Dritte, die Vermittlung und Verwertung sowie Projektentwicklung von Immobilien, die Verwaltung eigenen Vermögens, einschließlich der Übernahme von Geschäftsbesorgungen von branchengleichen Unternehmen, sowie artverwandte Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG ist am 01.04.2014 eröffnet worden. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 24537 eingetragen und wird durch den Vorstand Jörg Biehl vertreten. Im Laufe des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze als Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um die zugunsten der Gläubigerin Fa. valueConsort AG angemeldete Forderung zu prüfen. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 195 InsO. Zur Auszahlung steht ein Betrag in Höhe von € 21.268.872,70 zur Verfügung, während die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen € 212.688.727,04 beträgt, was einer Quote von ca. 10 % entspricht. Darüber hinaus werden Rückstellungen für bestrittene, ausgefallene und noch anzumeldende Forderungen in Höhe von 93.985.906,44 EUR gebildet. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden aus. Am 27.01.2026 erging eine Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach dem RVG basierend auf einem Gegenstandswert von 9.312.347,24 EUR. Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG ist am 01.04.2014 eröffnet worden. Der Schuldner wird durch den Vorstand Jörg Biehl vertreten. Im Laufe des Verfahrens beabsichtigt der Insolvenzverwalter die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 195 InsO. Zur Auszahlung steht ein Betrag in Höhe von € 21.268…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG ist am 01.04.2014 eröffnet worden. Der Schuldner wird durch den Vorstand Jörg Biehl vertreten. Im Laufe des Verfahrens beabsichtigt der Insolvenzverwalter die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 195 InsO. Zur Auszahlung steht ein Betrag in Höhe von € 21.268.872,70 zur Verfügung, während die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen € 212.688.727,04 beträgt, was einer Quote von ca. 10 % entspricht. Darüber hinaus werden Rückstellungen für bestrittene, ausgefallene und voraussichtlich noch angemeldete Forderungen in Höhe von € 93.985.906,44 gebildet. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden aus. Zudem wird die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt. Dieser wurde mit Beschluss vom 14.02.2018 (im Text als 20218 angegeben) zur Prüfung von Forderungen der Gläubigerin Fa. valueConsort AG bestellt. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Basis eines Antrags vom 25.03.2025 bzw. 01.11.2023 unter Anwendung des RVG und analog § 63 InsO. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl beabsichtigt der Insolvenzverwalter die Vornahme einer Abschlagsverteilung nach § 195 InsO. Zur Auszahlung steht ein Betrag in Höhe von € 21.268.872,70 zur Verfügung. Die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen beträgt € 212.688.727,04. Auf Basis dieser Zahlen ergibt sich eine Quote in Höhe von ca. 10 %.
Darüber hinaus werden Rückstellungen gebildet für Forderungen, die derzeit bestritten sind und deren Feststellung nicht auszuschließen ist, für Forderungen, die für den Ausfall festgestellt wurden, sowie für Forderungen, die voraussichtlich noch angemeldet werden. Die Summe dieser Forderungen beträgt 93.985.906,44 EUR.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Zimmer D230, aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
ergeht am 27.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sonderinsolvenzverwalter wir…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
ergeht am 27.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sonderinsolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an den Sonderinsolvenzverwalter auszuzahlen.
Gründe
Das Verfahren wurde am 01.04.2014 eröffnet.
Mit Beschluss vom 14.02.20218 wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze zur Prüfung der zugunsten der Gläubigerin Fa. valueConsort AG mit Schriftsatz vom 12.12.2016 zur Insolvenztabelle der Schuldnerin angemeldeten Forderungen als Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 25.03.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter.
Eine gesonderte Regelung zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters sieht die InsVV nicht vor.
Bei einer Forderungsprüfung richtet sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalter nach dem RVG.
Die der Berechnung des zugrundeliegenden Gegenstandswertes ist in Höhe der Quotenzahlung auf die geprüfte Forderungsanmeldung anzunehmen, mithin in diesem Fall in Höhe von 9.312.347,24 EUR.
Auf der Grundlage des RVG wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG festgesetzt .
An Auslagen wurde der beantragte Pauschalbetrag nach RVG Nr. 7002 festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer gemäß RVG Nr. 7008 zu berücksichtigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
wird dem Sonderinsolvenzverwalter für seine Tätigkeit die Vergütung antragsgemäß…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2258/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537
vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl
wird dem Sonderinsolvenzverwalter für seine Tätigkeit die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Dem Sonderinsolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Sondermasse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.04.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.11.2023 zugrunde.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit in analoger Anwendung des § 63 InsO.
Für die Vergütung der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters kommt im gegenständlichen Verfahren die Regelungen der InsVV zum Tragen, da die Tätigkeit Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter eher mit der grundlegenden Tätigkeit eines Insolvenzverwalters vergleichbar war.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse in analoger Anwendung des § 1 InsVV beträgt 745.461,45 EUR.
Sie bestimmt sich aus den eingenommenen Schadensersatzanspruch nebst Zinsen abzüglich der nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a, 5 Abs.1 InsVV vom Sonderinsolvenzverwalter durch die Prozessführung bereits erlangte Rechtsanwaltsvergütung.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Bei der Festsetzung durch das Gericht ist der beschränkte Umfang der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters im Verhältnis zur Tätigkeit eines Insolvenzverwalters zu beachten und entsprechend dem Umfang seiner Tätigkeit ein Bruchteil der Vergütung festzusetzen.
Das Gericht hat im Rahmen der Festsetzung alle Kriterien zu würdigen, die dem entstandenen Aufwand des Sonderinsolvenzverwalters angemessen Rechnung tragen.
Der Sonderinsolvenzverwalter beantragt von der Regelvergütung einen Abschlag in Höhe von 30 % und somit einen Bruchteil von 70 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als angemessene Vergütung, mithin eine Vergütung in Höhe ........ festzusetzen. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 01.11.2023 verwiesen.
Die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters umfasste die Ermittlung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter. Hierbei musste er sich in eine sehr komplexe Rechtsmaterie einarbeiten und umfangreiche Sachverhaltsermittlungen anstellen. Er wurde bei der Prüfung der Ansprüche durch Aufbereitungen des Sachverhaltes vom Gläubigerausschuss und durch den Insolvenzverwalter unterstützt, was weitere notwendige zeitintensive Recherchen des Sonderinsolvenzverwalters jedoch nicht ausschloss.
Die rechtlichen Schwierigkeiten des Sachverhaltes und der Umfang der rechtlichen Prüfung der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters spiegelt das Gutachten des Sonderinsolvenzverwalters vom 08.03.2020 wider. Auch die Tatsache, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war und letztlich über zwei Instanzen über einen möglichen Schadensersatzanspruch und die Höhe eines Schadensersatzanspruches gestritten wurde, zeigt die Komplexität der Rechtslage und rechtfertigt in der Gesamtschau, trotz des eingeschränkten Umfangs der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters, die antragsgemäße Festsetzung der vom Sonderinsolvenzverwalter beantragte Vergütung.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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