Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
top-shop 24 Vertriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 36437
EUID
DEU1104.HRB36437
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
557 IN 677/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlussrechnung
19.03.2023
Festsetzung Vergütung
28.02.2024
Frist Stellungnahme
26.04.2024
Aufhebung
14.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH ist mit Beschluss vom 14.01.2026 nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Dresden den Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Die Insolvenzgläubiger hatten Frist bis zum 26.04.2024, Stellungnahmen zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis einzureichen. Der Insolvenzverwalter erklärte, dass Forderungen von 276.549,40 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von ca. 106.025,97 EUR zur Verteilung steht. Die Vergütung des Verwalters wurde mit Beschluss vom 28.02.2024 festgesetzt, wobei die Regelvergütung um 68,46 % erhöht wurde. Grundlage für die Berechnung war eine freie Masse von 205.523,53 EUR gemäß Schlussrechnung vom 19.03.2023.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2026 nach Schl…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2026 nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schrif…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 26.04.2024 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Der Schlussbericht, das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 276.549,40 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 106.025,97 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
Dem Insolvenzverwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergüt…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 677/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der top-shop 24 Vertriebs GmbH, Borsbergstraße 23B, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36437
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Leis
Dem Insolvenzverwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergütung und Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 28.02.2024 festgesetzt. Dem Verwalter wurde die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Masse gestattet.
Gemäß Schlussrechnung vom 19.03.2023 beträgt die durch den Verwalter erwirtschaftete freie Masse 205.523,53 EUR, welche nach § 1 InsVV Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV wurde gemäß § 3 InsVV aus folgenden Gründen um 68,46 % erhöht:
Fortführung des Geschäftsbetriebes, Bemühungen um übertragende Sanierung mit einer nicht kooperationsbereiten Geschäftsführung, besonderer Aufwand bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.
Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Der Zuschlag für die übertragenen Zustellauslagen wurde gemäß BGH vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10 festgesetzt.
Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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