Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ProTec Polymer Processing GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Stubenwaldallee 9, 64625 Bensheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 91113
EUID
DEM1103.HRB91113
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IE 5/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
brinkmann-partner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
04.08.2022
Anordnung vorläufiger Verwaltung
19.09.2022
Eröffnung
01.11.2022
Gläubigerversammlung
13.01.2023
Gegenstand des Unternehmens
Planung, die Konzeption, das Design, der Vertrieb, die Produktion und der Handel von und mit Maschinen, Anlagen, Verfahrenstechniken und Recyclingsystemen aller Art, insbesondere im Bereich PET-Recycling sowie deren Lizenzierung, Beratung und Wartung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH ist eröffnet. Die Eröffnung erfolgte mit Beschluss vom 01.11.2022. Zuvor wurde am 19.09.2022 die vorläufige Verwaltung angeordnet. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wurde am 04.08.2022 bestellt und im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 13.01.2023 beibehalten, womit seine Tätigkeit endete. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner ist bestellt. Im Verfahren wurden verschiedene Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses (HAIMERL Lasertechnik GmbH, LC Low Cost Purchasing Christian Lackner und Armin Staudt) sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Zudem wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt, einen Vorschuss zur Deckung der Kosten des Gläubigerausschusses aus der Masse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), hat das Gläubigerausschussmi…
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), hat das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11.07.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorlä…
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds
HAIMERL Lasertechnik GmbH, Mühlstr. 41, 71229 Leonberg
für den Zeitraum vom 04.08.2022 bis zum 13.01.2023 festgesetzt auf:
xxx EUR Nettovergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
xxx EUR Auslagen (Reisekosten)
xxx EUR 19 % Mwst.
xxx EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die Vergütung an das Gläubigerausschussmitglied des Beschlusses zu zahlen.
G r ü n d e:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 04.08.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt und im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 13.01.2023 beibehalten.
Damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gem. §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.
Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt die Gewährung eines Stundensatzes in Höhe von xxx EUR.
Für den Stundensatz sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, der Aufgaben des Gläubigerausschusses, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie dessen Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen.
Die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18).
In seiner Stellungnahme begründet das Gläubigerausschussmitglied glaubhaft, dass Umfang und Schwierigkeit deutlich über einem "Normalverfahren" liegen. Auf die ausführlichen Darlegungen im Schreiben vom 22.08.2023 wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Verfahrens, u. a.
* vorläufige Eigenverwaltung
* zahlreiche Gläubigerausschusssitzungen mit umfangreicher Vor- und Nachbereitung
* Verarbeitungsverbot mit zeitweisem Produktionsstillstand, welcher erst nach umfangreichen Verhandlungen mit der beteiligten Bank beendet werden konnte
* Beschaffungssituation - über 100 Mitarbeiter, mehrere ausländische Tochtergesellschaften, erschwerte Betriebsfortführung aufgrund unzureichender Buchhaltungsführung
* Investorensuche, auch im Ausland
sind die Maßstäbe eines durchschnittlichen Verfahrens hier nicht anwendbar.
Die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Stunden wurde glaubhaft dargelegt, ebenso die Auslagen.
Die festzusetzende Vergütung beläuft sich demzufolge brutto auf 116,70 Stunden à xxx EUR = xxx EUR (incl. Mwst.)
Die Auslagen (Fahrtkosten) belaufen sich auf 241 km à 0,30 EUR = xxx EUR (incl. Mwst.).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorlä…
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds
LC Low Cost Purchasing Christian Lackner, Samerbergstr. 10, 83064 Raubling
für den Zeitraum vom 04.08.2022 bis zum 13.01.2023 festgesetzt auf:
xxx EUR Nettovergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
xxx EUR Nettovergütung einmalig gemäß § 17 Abs. 2 InsVV
xxx EUR Auslagen (Reisekosten)
xxx EUR 19 % Mwst.
xxx EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die Vergütung an das Gläubigerausschussmitglied des Beschlusses zu zahlen.
G r ü n d e:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 04.08.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt und im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 13.01.2023 beibehalten.
Damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gem. §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.
Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt die Gewährung eines Stundensatzes in Höhe von xxx EUR.
Für den Stundensatz sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, der Aufgaben des Gläubigerausschusses, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie dessen Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen.
Die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18).
In seiner Stellungnahme begründet das Gläubigerausschussmitglied glaubhaft, dass Umfang und Schwierigkeit deutlich über einem "Normalverfahren" liegen. Auf die ausführlichen Darlegungen im Schreiben vom 22.08.2023 wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Verfahrens, u. a.
* vorläufige Eigenverwaltung
* zahlreiche Gläubigerausschusssitzungen mit umfangreicher Vor- und Nachbereitung
* Verarbeitungsverbot mit zeitweisem Produktionsstillstand, welcher erst nach umfangreichen Verhandlungen mit der beteiligten Bank beendet werden konnte
* Beschaffungssituation - über 100 Mitarbeiter, mehrere ausländische Tochtergesellschaften, erschwerte Betriebsfortführung aufgrund unzureichender Buchhaltungsführung
* Investorensuche, auch im Ausland
sind die Maßstäbe eines durchschnittlichen Verfahrens hier nicht anwendbar.
Die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Stunden wurde glaubhaft dargelegt, ebenso die Auslagen.
Die festzusetzende Vergütung beläuft sich demzufolge brutto auf 87,92 Stunden à xxx EUR = xxx EUR zuzüglich des Einmalbetrages gem. § 17 Abs. 2 InsVV in Höhe von xxx EUR, jeweils incl. Mwst.
Die Auslagen (Fahrtkosten) belaufen sich auf 241 km à xxx EUR = xxx EUR (incl. Mwst.).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorlä…
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds
Armin Staudt, Sandeldamm 24a, 63450 Hanau
für den Zeitraum vom 04.08.2022 bis zum 13.01.2023 festgesetzt auf:
xxx EUR Nettovergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
xxx EUR Auslagen (Reisekosten)
xxx EUR 19 % Mwst.
xxx EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die Vergütung an das Gläubigerausschussmitglied des Beschlusses zu zahlen.
G r ü n d e:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 04.08.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt und im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 13.01.2023 beibehalten.
Damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gem. §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.
Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt die Gewährung eines Stundensatzes in Höhe von xxx EUR.
Für den Stundensatz sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, der Aufgaben des Gläubigerausschusses, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie dessen Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen.
Die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18).
In seiner Stellungnahme begründet das Gläubigerausschussmitglied glaubhaft, dass Umfang und Schwierigkeit deutlich über einem "Normalverfahren" liegen. Auf die ausführlichen Darlegungen im Schreiben vom 22.08.2023 wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Verfahrens, u. a.
* vorläufige Eigenverwaltung
* zahlreiche Gläubigerausschusssitzungen mit umfangreicher Vor- und Nachbereitung
* Verarbeitungsverbot mit zeitweisem Produktionsstillstand, welcher erst nach umfangreichen Verhandlungen mit der beteiligten Bank beendet werden konnte
* Beschaffungssituation - über 100 Mitarbeiter, mehrere ausländische Tochtergesellschaften, erschwerte Betriebsfortführung aufgrund unzureichender Buchhaltungsführung
* Investorensuche, auch im Ausland
sind die Maßstäbe eines durchschnittlichen Verfahrens hier nicht anwendbar.
Die Höhe der geltend gemachten Stundensätze ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Stunden wurde glaubhaft dargelegt, ebenso die Auslagen.
Die festzusetzende Vergütung beläuft sich demzufolge brutto auf 73 Stunden à xxx EUR und 4,5 Stunden à xxx EUR = xxx EUR (incl. Mwst.)
Die Auslagen (Fahrtkosten) belaufen sich auf 98km à xxx EUR = xxx EUR (incl. Mwst.).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen …
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.09.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Der Vergütungsantrag der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main wurde veröffentlicht und der Verwalter gehört. Außer der Stellungnahme des Verwalters sind keine weiteren Eingänge zur Akte gelangt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IE 5/22 .In dem Insolvenzverfahren der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalter er…
Geschäfts-Nr.: 9 IE 5/22 .In dem Insolvenzverfahren der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Vorschuss dient zur Deckung der Kosten des Gläubigerausschusses aufgrund der abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter d…
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.09.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen …
9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.09.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 6.968.852,96 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Der Verwalter macht Erhöhungstatbestände von insgesamt 350 % der Regelvergütung geltend.
Die Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung 109 Mitarbeiter. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wurde eingesetzt, mit dem regelmäßig korrespondiert werden musste. Ferner wurde der Betrieb im Zeitraum des vorläufigen Verfahren fortgeführt, es wurden sowohl national als auch international Investoren gesucht sowie Sanierungsmöglichkeiten geprüft. Ein Sozialplan wurde erstellt sowie die Insolvenzvorfinanzierungen für 99 Mitarbeiter geregelt. Ferner wurden Aus- und Absonderungsrechte, insbesondere Vereinbarungen von Massekrediten und unechten Massedarlehen mit der Bank getroffen.
Aufgrund des Umfangs der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren sind die geltend gemachten Erhöhungsfaktoren nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Art und Umfang des vorläufigen Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung der geltend gemachten Erhöhungsfaktoren.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben dem Vergütungsantrag zugestimmt.
Antragsgemäße Festsetzung hatte daher zu erfolgen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.11.2024
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