Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Protowork GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ferdinand-Porsche-Straße 19, 51149 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 97588
EUID
DER3306.HRB97588
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 266/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren
Adresse
Bochumer Straße 6, 51145 Köln
Telefon
02203 97712 50
Termine & Fristen
Eröffnung
11.02.2026 , 10:44 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.04.2026
Einsichtnahme
21.04.2026
Berichtstermin
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Fertigung von Bauteilen aus verschiedenen Metallen und Kunststoffen auf Werkzeugmaschinen und 3D-Druckern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 11.02.2026 um 10:44 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protowork GmbH eröffnet. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung geführt. Gründe für die Eröffnung sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.04.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sollen Sicherungsrechte unverzüglich mitgeteilt werden. Das Verfahren wird vorerst schriftlich durchgeführt; eine Gläubigerversammlung wird nicht einberufen. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 11.05.2026. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Forderungstabelle und der Bericht des Verwalters werden ab dem 21.04.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 266/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97588 eingetragenen Protowork GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 19, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Julian Dora und Herrn Ugur Polattimur,
Geschäftszweig: die Fertigung von …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 266/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97588 eingetragenen Protowork GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 19, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Julian Dora und Herrn Ugur Polattimur,
Geschäftszweig: die Fertigung von Bauteilen aus verschiedenen Metallen und Kunststoffen auf Werkzeugmaschinen und 3D-Druckern
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.02.2026, um 10:44 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren, Bochumer Straße 6, 51145 Köln, Telefon: 02203 97712 50, Fax: 02203 97712 25.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 11.05.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 21.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70j IN 266/25
Amtsgericht Köln, 11.02.2026
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