Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 741619
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Insolvenzprofil
Protube RO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Stuttgarter Str. 2, 71229 Leonberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 741619
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8534.HRB741619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 612/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
11.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Kommanditgesellschaften, insbesondere bei der Dr. Eilebrecht SSE GmbH & Co. KG.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Holdinggesellschaften
Geschäftstätigkeit
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Geschäftsführung bei Kommanditgesellschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protube RO GmbH in Bad Wimpfen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.09.2026 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden, § 207 Abs. 1 InsO. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 612/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protube RO GmbH, Mörikestraße 24, 74206 Bad Wimpfen, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Szell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741619
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Ver…
5 IN 612/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protube RO GmbH, Mörikestraße 24, 74206 Bad Wimpfen, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Szell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741619
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.09.2026
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