Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 769241
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RG Montage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 769241
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8534.HRB769241
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 231/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Norman Häring
Adresse
Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
23.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Montage von genormten Fertigteilen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Baugewerbe
Subbranche
Hochbau
Geschäftstätigkeit
Montage von genormten Fertigteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RG Montage GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Heilbronn ist. Der festgestellte Forderungsbetrag beläuft sich auf 121.181,44 EUR, wovon kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung steht. Das Schlussverzeichnis wurde niedergelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis einer Regelvergütung von 17.484,97 EUR unter Berücksichtigung eines Zuschlags für besonders aufwendige Verwertungshandlungen sowie Abschlägen für Arbeitsersparnis durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter und die Erledigung von Regelaufgaben durch Dritte. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis einschließlich 23.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens erheben. An Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 121.181,44 EUR…
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 121.181,44 EUR EURO steht ein Betrag von 0,00 EURO zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolven…
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.10.2025. Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für bsonders aufwendige Verwertungshandlungen von 20% geltend.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 67.642,38 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 17.484,97 EUR .
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Mehraufwand für den Verwertungsaufwand
Die Verwertung ist grundsätzlich eine Regelaufgabe. Besonders aufwändige Verwertungen oder Verwertungsprobleme können zu einem Zuschlag führen.
So wurde vom Käufer der Kaufpreis für das unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Fahrzeug nicht bezahlt. Der mehrfach versuchte Forderungseinzug blieb erfolglos. Auch die vom Insolvenzverwalter erfolgten Bemühungen, das Fahrzeug sicherzustellen, gelangen nicht. Der Käufer wurde mehrfach vor Ort aufgesucht. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich.- Der zu Lasten der Masse mit der Buchhaltung beauftragte Dritte hat auch eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters erledigt. Insoweit war ein Abschlag auf die Vergütung vorzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO…
4 IN 231/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RG Montage GmbH, Keplerstraße 3, 74072 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Kreshnik Dautaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769241
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.08.2026
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