Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 12687
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Insolvenzprofil
Publication-Partners Medienkompetenz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Linsellesstraße 142, 47877 Willich
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRB 12687
EUID
DER1402.HRB12687
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
91 IN 7/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin-Georg Kirchner
Adresse
Bismarckstraße 9, 41061 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
02.02.2023
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
30.04.2023
Amtsantritt Insolvenzverwalter
01.05.2023
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
16.04.2024
Schlussverteilung
27.03.2025
Kostenvorschussfrist Ende
11.04.2025
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
30.04.2025
Einstellung des Verfahrens
22.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Kreative Mediengestaltung, Digitaldruck, Druckservice und Produktionsconsulting, Verlag, Marketing-Beratung, Konzeption, Gestaltung, Textproduktion und digitale Fotografie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Publication-Partners Medienkompetenz GmbH ist mangels kostendeckender Masse eingestellt worden. Zuvor hat das Gericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 02.02.2023 bis zum 30.04.2023 festgesetzt. Der Rechtsanwalt Martin-Georg Kirchner ist als Insolvenzverwalter bestellt und übt sein Amt seit dem 01.05.2023 aus; dessen Vergütung wurde ebenfalls festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 145.902,65 EUR im Range des § 38 InsO angemeldet wurden. Es wird keine Quote gezahlt werden können. Vor der endgültigen Einstellung hatte das Gericht eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt, die nicht eingehalten wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Sch…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO).
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika …
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika …
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rautenberger & Würdemann GbR, Beethovenstraße 40, 41061 Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.02.2023 bis zum 30.04.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 113.517,24 EUR. Dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen als Regelvergütung 25 % der Regelvergütung zu. Im Vergleich der Mindest- und Regelvergütung ist der höhere Betrag festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.03.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 eingesehen werden.
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika …
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rautenberger & Würdemann GbR, Beethovenstraße 40, 41061 Mönchengladbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin-Georg Kirchner, Bismarckstraße 9, 41061 Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 91.490,90 EUR. Soweit der aus der Teilungsmasse berechnete Regelsatz nach § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV unterhalb der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV liegt, ist die Mindestvergütung maßgebend.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festgesetzt werden.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.03.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 eingesehen werden.
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 30.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika …
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rautenberger & Würdemann GbR, Beethovenstraße 40, 41061 Mönchengladbach
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 11.04.2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.986,21 EUR bei der Zahlstelle Krefeld, IBAN DE12370100500011387509 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis mit dem Vergütungsantrag des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika …
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 7/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12687 eingetragenen Publication-Partners Medienkompetenz GmbH, Linsellesstraße 142, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Andrea Veronika Schmitz, Großheide 38, 41063 Mönchengladbach und Herrn Peter Hendricks, Am Kavitt 25, 47877 Willich
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 145.902,65 EUR.
Es wird keine Quote gezahlt werden können.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
91 IN 7/23
Amtsgericht Krefeld, 27.03.2025
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