Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
purento GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32924
EUID
DET3304V.HRB32924
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 164/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim
Telefon
0621-4329280
Termine & Fristen
Eröffnung
19.12.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
19.02.2025
Stichtag Anhörung Vergütung
18.09.2025
Prüfungsstichtag
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Produktion von Tiernahrung, Im- und Export sowie Handel mit Tiernahrung, Im- und Export sowie Handel mit Heimtierbedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der purento GmbH ist am 19.12.2024 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann hat mit Schreiben vom 19.02.2025 angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungsfragen geklärt: Ein Vorschuss auf die Vergütung wurde gemäß § 9 InsVV genehmigt, und die endgültige Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist erfolgt. Aktuell wird das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 I 2 InsO durchgeführt. Der Prüfungsstichtag hierfür ist der 20.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen, falls eine Forderung bestritten wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (G…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 20.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.
Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.
Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraß…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827
aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v.
xxx EUR
(i. W.: xxx EUR)
entnimmt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 19.12.2024 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an.
Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.09.2025 erstellten Vergütungsberechnung.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 164/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924), vertr. d.: 1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), 2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauer…
3 IN 164/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924), vertr. d.: 1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), 2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).
Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).
Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris).
Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris).
Vorliegend ist nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.06.2025 davon auszugehen, dass die dort genannten noch offenen Forderungen sicher der Masse zufließen werden. - Sicher zu erwartende Massezuflüsse sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen:
XXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von:
XXX EUR
Regelvergütung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gemäß den §§ 2 und 3 iVm § 10 InsVV eine Regelvergütung sowie gegebenenfalls Zu- oder Abschläge. Die Regelvergütung beträgt 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 67, InsVV § 11 Rn. 67)
Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:
25%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von:
XXX EUR
Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
§ 3 InsVV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2, vergl. BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012 IX ZB 162/11 (LG Hamburg)
= NZI 2012, 372, beck-online, vergl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19 -, Rn. 10, juris).
Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07 -, Rn. 15, juris).
Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris).
Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind dem Grunde nach zu prüfen und anschließend ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag zu bestimmen (vergl. BGH, Beschluss vom 06. April 2017 - IX ZB 48/16 -, Rn. 8, juris).
Rolle der Berechnungsgrundlage:
Zu den bei der Bemessung angemessener Zu- und Abschläge zu berücksichtigenden Umständen gehört auch der Wert der Berechnungsgrundlage. Maßgeblich ist, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Abweichung vom Regelsatz hat (vergl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 38c). Die prozentualen Zuschläge sind je nach der zur Anwendung kommenden Berechnungsgrundlage höher oder auch niedriger festzusetzen (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 1d, InsVV § 3 Rn. 1d).
In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (vergl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 24, juris - zum vorläufigen Verwalter; vergl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19 -, Rn. 16, juris mwN)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 27.06.2025 folgenden Zuschlag geltend gemacht:
für Sanierungsbemühungen:
XX%
Dieser Zuschlag erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag bzw. im Gutachten/Bericht gemäß § 156 InsO als angemessen und war antragsgemäß zuzubilligen.
Somit ergibt sich eine Vergütung im Gesamtbetrag von:
XXX €
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 164/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924), vertr. d.: 1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), 2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauer…
3 IN 164/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924), vertr. d.: 1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), 2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 18.09.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 164/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
2. Bernd Nendersh…
Aktenzeichen: 3 IN 164/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 19.02.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
30.10.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1.…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 164/24
30.10.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
purento GmbH, Im Breiten Pfuhl 7 a, 67365 Schwegenheim, Postanschrift: Neustadter Straße 23, 76829 Landau (AG Landau in der Pfalz, HRB 32924),
vertreten durch:
1. Martin Sieland, Goethestraße 13, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
2. Bernd Nendersheusen, Schopenhauerstraße 25, 60316 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 30.10.2024
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 30.10.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 30.10.2024
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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