Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 30561
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GC-Automaten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Goethestraße 11, 76751 Jockgrim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 30561
EUID
DET3304V.HRB30561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 174/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Eröffnung
08.10.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.10.2025 , 13:00 Uhr
Bestellung Insolvenzverwalter
15.12.2025
Berichtstermin
11.03.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind die Aufstellung und das Betreiben von Unterhaltungsautomaten sowie das Betreiben von Spielhallen. Die Gesellschaft darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GC-Automaten GmbH wurde am 08.10.2025 durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz eröffnet. Mit Beschluss vom selben Tag wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Christian Hanz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist eröffnet. Am 15.12.2025 wurde Rechtsanwalt Christian Hanz als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt. Der ursprünglich für den 26.02.2026 angesetzte Berichts- und Prüfungstermin wurde infolge der Verhinderung des Insolvenzverwalters auf den 11.03.2026 verlegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmäc…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
18.02.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
Der Berichts- und Prüfungstermin vom 26.02.2026 wird infolge Verhinderung des Insolvenzverwalter verlegt auf
Mittwoch, 11.03.2026, 09:00 Uhr, Zimmer 219, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
15.12.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmäc…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
15.12.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
wird der Beschluss vom 10.12.2025, 08:00 Uhr wie folgt berichtigt:
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
>
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
08.10.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäfts…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 174/25
08.10.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GC-Automaten GmbH, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30561),
vertreten durch:
Claudia Groß, Goethestraße 11, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 8.10.2025
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 8.10.2025, 13:00 uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 08.10.2025 ,
Amtsgericht-Insolvenzgericht
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.