Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P&W Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Industriestraße 3, 04736 Waldheim
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 32525
EUID
DEU1206.HRB32525
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
301 IN 106/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
12.02.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Halten und Verwaltung eingenen Vermögens, insbesondere eigener Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH ist am 17.04.2025 um 10:30 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus M. Merbecks bestellt worden, der mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt ist. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sowie unverzüglich Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein gemeinsamer Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 09.07.2025 um 09:00 Uhr im Amtsgericht Chemnitz anberaumt worden. Dieser Termin umfasst unter anderem die Beschlussfassung über die Eigenverwaltung, die Bestätigung oder Wahl eines Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Später wird ein weiterer Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf bestimmter Flurstücke auf den 12.02.2026 um 10:00 Uhr bestimmt.
Am 31.01.2025 wird über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Markus M. Merbecks zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 17.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ebenfalls mit Markus M. Merbecks als Insolvenzverwalter. Die Insolvenzford…
Am 31.01.2025 wird über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Markus M. Merbecks zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 17.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ebenfalls mit Markus M. Merbecks als Insolvenzverwalter. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 28.05.2025 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung findet am 09.07.2025 statt. Am 24.04.2025 wird der Eröffnungsbeschluss berichtigt, um die korrekte Anmeldefrist zu nennen. Am 28.04.2025 zeigt der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an. Eine weitere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Verkauf von Flurstücken wird für den 12.02.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 22.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 22.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 22.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum: Donnerstag, 12.02.2026
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Verkauf der Flurstücke Nrn. 181/2 sowie 180/1, Grundbuch von Schrebitz, Blatt 515 sowie Flurstücke Nrn. 913/2, 914/2, 916 sowie 917/2, Grundbuch von Waldheim, Blatt 3299 zu/nicht zu.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 17.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Tagesordn…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 17.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Tagesordnung zum Berichts- und Prüftermin am 09.07.2025 wird um folgenden Tagesordnungspunkt ergänzt.
Dem Verkauf der Flurstücke Nrn. 270/111 sowie 270/112, eingetragen im Grundbuch von Hainichen, Blatt 3682 sowie Flurstück 1175/36, eingetragen im Grundbuch von Waldheim, Blatt 2179 wird zugestimmt/nicht zugestimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Verkauf der Flurstücke auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 17.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das V…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 17.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Verwaltung eigenen Vermögens insbesondere Immobilien) wird am 17.04.2025 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 11.04.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum: 09.07.2025
Uhrzeit: 09:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 28.04.2025 die Ma…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 28.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Die Zustellung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 Satz 2 InsO wird auf den Insolvenzverwalter übertragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 24.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Eröffnung…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 24.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgerichts- Chemnitz vom 17.04.2025 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit unter Ziffer 4. dahingehend berichtigt, dass die Anmeldefrist nicht der 11.04.2025 lautet, sondern korrekt der 28.05.2025 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg
ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 31.01.2025 um 11:17 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
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