Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QUARTERS Digital Services GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 156335
EUID
DEF1103R.HRB156335
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36q IN 297/21
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Termine & Fristen
Bekanntmachung Antrag
07.01.2025
Bekanntmachung Festsetzung Vergütung
17.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Digital Services GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin, ist die Vergütung und die zu erstattende Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 03.09.2024 unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 85 % der Regelvergütung sowie der Auslagen. Begründet wurde der Zuschlag durch die Begleitung der Betriebsfortführung, die Einbindung in den Sanierungsprozess (insbesondere einen M&A-Pro𝗹zess) und die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Als Grundlage für die Vergütung diente ein Vermögenswert von 792.935,73 EUR. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Digital Services GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines unterliegenden Vermögenswerts i…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Digital Services GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines unterliegenden Vermögenswerts in Höhe von 792.935,73 EUR. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 85 % für die Begleitung der Betriebsfortführung, die Einbindung in den Sanierungsprozess sowie Arbeitnehmerangelegenheiten gewährt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % angesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36q IN 297/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Digital Services GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156335
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden …
36q IN 297/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Digital Services GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156335
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 85 % der Regelvergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 03.09.2024. Eine Abweichung resultiert lediglich aus Rundungsdifferenzen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 792.935,73 EUR auszugehen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
Der vorläufige Sachwalter macht einen Zuschlag für die Begleitung der Betriebsfortführung geltend, §§ 12a, 10, 3 Abs. 1 lit. b InsVV. Hierfür ist ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Überwachung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat (BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, juris) und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierfür ist grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erstellen. Den Mehraufwand hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht. Da ein Überschuss nicht erwirtschaftet wurde, erübrigt sich die Vergleichsrechnung. Ein Zuschlag ist zu gewähren.
Darüber hinaus macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Einbindung in den Sanierungsprozess geltend. Ein Zuschlag ist zu gewähren, wenn ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Vorliegend hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht, dass er in erheblichem Maße in den Sanierungsprozess einbezogen und dies zur Massesicherung auch erforderlich war, insbesondere in einen umfangreichen M&A-Prozess und ein passendes Übernahmekonzept. Ein Zuschlag ist daher zu gewähren.
Schließlich macht der Sachwalter einen Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten geltend. §§ 12a, 10, 3 Abs. 1 lit. d InsVV. Dieser ist zu gewähren, wenn sie den vorläufigen Sachwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Diese Inanspruchnahme hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht, sodass ein Zuschlag zu gewähren ist.
Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch etwaige Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände berücksichtigen muss. Im Ergebnis ist ein Zuschlag von 85 % geeignet, die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36q IN 297/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Digital Services GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156335
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Sachwalter mit Antrag v…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Digital Services GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
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Der vorläufige Sachwalter mit Antrag vom 03.09.2024 die Regelvergütung gemäß § 12a InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 792.935,73EURO nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 85 % auf Grund Betriebsfortführung, Sanierungsprozess und Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.01.2025
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