Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QUARTERS Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 169078
EUID
DEF1103R.HRB169078
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36q IN 172/21
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
03.09.2024
Bekanntmachung
07.01.2025
Bekanntmachung Festsetzung
17.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Holding GmbH ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 03.09.2024 unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 75 % der Regelvergütung aufgrund besonderer Umstände wie der Begleitung der Betriebsfortführung, der Einbindung in den Sanierungsprozess (einschließlich M&A-Pro𝗹), umfangreicher konzernrechtlicher Verflechtungen sowie der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Als Grundlage für die Vergütung wurde ein Vermögenswert von 2.874.988,43 EUR zugrunde gelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Holding GmbH ist anhängig. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, hat am 03.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Dieser Antrag bezog sich auf einen der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert in Hö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUARTERS Holding GmbH ist anhängig. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, hat am 03.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Dieser Antrag bezog sich auf einen der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.874.988,43 Euro. Der vorläufige Sachwalter beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 75 % aufgrund der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, konzernbedingter Verflechtungen, Auslandsbezügen sowie der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Sachwalter wurde gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gläubigern wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36q IN 172/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Holding GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 169078
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
36q IN 172/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Holding GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 169078
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 75 % der Regelvergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 03.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.874.988,43 EUR auszugehen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
Der vorläufige Sachwalter macht einen Zuschlag für die Begleitung der Betriebsfortführung geltend, §§ 12a, 10, 3 Abs. 1 lit. b InsVV. Hierfür ist ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Überwachung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat (BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, juris) und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierfür ist grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erstellen. Den Mehraufwand hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht. Da ein Überschuss nicht erwirtschaftet wurde, erübrigt sich die Vergleichsrechnung. Ein Zuschlag ist zu gewähren.
Darüber hinaus macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Einbindung in den Sanierungsprozess geltend. Ein Zuschlag ist zu gewähren, wenn ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Vorliegend hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht, dass er in erheblichem Maße in den Sanierungsprozess einbezogen und dies zur Massesicherung auch erforderlich war, insbesondere in einen umfangreichen M&A-Prozess und ein passendes Übernahmekonzept. Ein Zuschlag ist daher zu gewähren.
Zudem macht der vorläufige Sachwalter Zuschläge wegen umfangreicher konzernrechtlicher Verflechtungen und Auslandsbezügen geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn sich gerade durch die Verflechtungsumstände ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand ergibt, vgl. Prasser/Stoffler in KPB InsO, Stand 12/2024, § 3 InsVV, Rn. 83 und 110 f. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der vorläufige Sachwalter glaubhaft gemacht, sodass ein Zuschlag zu gewähren ist.
Schließlich macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss geltend. Da es sich hierbei um eine mit Mehraufwand verbundene Abweichung vom Regelverfahren handelt, ist bei entsprechender Glaubhaftmachung des tatsächlichen erheblichen Mehraufwands ein Zuschlag zu gewähren (vgl. Prasser/Stoffler ebd., Rn. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch etwaige Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände und im Bereich der Konzernverflechtung Synergieeffekte berücksichtigen muss. Im Ergebnis ist ein Zuschlag von 75 % geeignet, die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36q IN 172/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Holding GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 169078
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hat der Sachwalter hat mit Antrag vom 03.09.202…
36q IN 172/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUARTERS Holding GmbH, Zossener Straße 55, 10961 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Koller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 169078
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hat der Sachwalter hat mit Antrag vom 03.09.2024 die Regelvergütung gemäß § 12 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 2.874.988,43 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 75 % auf Grund Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Erschwernisse durch konzernbedingte Verflechtungen, Auslandsbezug sowie Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.01.2025
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