Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Raumagentur Vertriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Benzstraße 23, 63071 Offenbach am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 45612
EUID
DEM1114.HRB45612
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 217/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Büro- und Objekteinrichtungen aller Art sowie Montage-, Planungs- und Beratungsdienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raumagentur Vertriebs GmbH sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.915,90 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 217/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raumagentur Vertriebs GmbH, Benzstraße 23, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 45612), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
F…
Geschäftsnummer: 8 IN 217/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raumagentur Vertriebs GmbH, Benzstraße 23, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 45612), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. 1.400,00 Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. 266,00 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. 210,00 Euro Auslagen zuzüglich
4. 39,90 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. 1.915,90 Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt § 63 Absatz 3 S 2 InsO, § 11 Absatz 1 S. 1 InsVV). Dabei beträgt die Mindestvergütung gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV 1.400,00 Euro. Diese wird vorliegend geltend gemacht.
Daneben kann der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend eine Pauschale in Höhe von 15% der Vergütung und somit 210,00 Euro netto geltend machen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Mithin ergibt sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter vorliegend in der Summe eine Vergütung (inklusive Mehrwertsteuer nach §§ 11,10, 7 InsVV) von 1.915,90 Euro.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.10.2025.
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